Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 
Am Schlusse desselben Abs. (1) ist nach Ersetzung des Punktes 
durch ein Semikolon hinzuzufügen: 
ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher 
Schrift und in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den 
Büchern usw. enthaltenen Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Ver- 
merken, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben. 
3. Im § Z ist am Schlusse des Abs. V einzufügen: 
Die Aufschrift der offenen Blindenschristsendungen muß in gewöhnlichen Schrift- 
zeihen grnselt und mit dem Vermerke „Blindenschrift“ versehen sein. 
4. Im 8#8 ist als vorletzter Satz des Abs. XII einzuschalten: 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 8 inshließlich .. 3Pf., 
iibcr50g»100» » 5 „ 
„ 100 „ „ 1 kg „ . 10 „ 
„ 1 2 „ „ . .. 20«, 
» 2 -*½—m « » -··--30 «- 
5. Im § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist in Abs. VI statt „gleich 
nach der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzu- 
stellen“ zu seten: 
nach den Vorschriften für das Abtragen von Eilsendungen (§ 22, II) bestellen 
zu lassen. 
6. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ 
ist statt des zweiten Satzes des Abs. III zu setzen: 
Die mit dem Offnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit be- 
sonders verpflichtet; sie haben bei den in den Sendungen enthaltenen Mitteilungen 
nur von der Unterschrift, der Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße 
und Hausnummer) sowie nötigenfalls von der inneren Adresse und der Anrede 
Kenntnis zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Januar 1919 in Kraft. 
Berlin W. 66, den 28. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke.
	        
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