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gelassener Sachverständiger zu entwerfen. Die Lagepläne sind nach dem Maßstab
1: 1000, die Höhen in den Höhenplänen im Maßstab 1: 100 aufzutragen.
In den Lageplänen sind die einzelnen Grundstücke mit den darauf befindlichen
Gebäuden, die Parzellennummern und die auschließenden Ortsteile mit Straßen-
zügen ersichtlich zu machen. Die Bausluchtlinien sind mit roten Linien einzutragen.
Fallen die Straßenfluchtlinien mit den Baufluchllinien nicht zusammen, so sind die
lepteren durch rot punktierte Linien zu bezeichnen. Osfene Bebanung (§ 6 Abf. 1)
ist durch kleine, im rechten Winkel zur Baufluchtlinie stehende Striche in Abständen
von je 5 mmmn kenntlich zu machen.
Die zur Entwässerung bestimmten Ninnsteine und etwa bereits vorhandene
Kanäle sind mit blauen Linien anzugeben, die Richtungen des Gefälles mit Pfeilen
zu bezeichnen.
An den Schnittpunkten der Straßen ist die Höhenlage des künftigen Straßen=
pflasters gegen einen angenommenen Horizont in blauer Farbe zu vermerken.
Soweit möglich, ist die Höhenlage dieses Horizontes gegen Normal Null anzugeben.
Von der Bebauung ansgeschlossene Flächen (8 6 Abs. 3) sind durch hellgrüne
Umrandung kenntlich zu machen.
Soweit in vorhandenen Bebauungsplänen einzelne Flächen eine hellgrüne Um-
randung aufweisen, so gelten diese als von der Bebauung ausgeschlossen.
Spätere Abänderungen einzelner Teile eines Bebauungsplanes sind auf dem
ursprünglichen Plaue zu vermerken.
868.
Verfahren bei Feststellung der Bebauungspläne.
Der von der Gemeindebehörde aufgestellte Bebauungsplau wird vom Land-
ratsamte geprüft und mit den Prüfungsbemerkungen dem Ministerium zur
Billigung vorgelegt. Nach erfolgter Billigung ist der an die Gemeindebehörde
zurückzugebende Plan mit den etwa erforderlichen schriftlichen Erlänterungen zu
jedermanns Einsicht mindestens eine Woche lang innerhalb der Gemeinde öffentlich
auszulegen. Dies ist vorher in ortsüblicher Weise mit der Aufforderung bekannt
zu machen, etwaige Einwendungen gegen den Entwurf innerhalb 4 Wochen, vom
Tage der Auslegung ab gerechnet, bei dem Gemeindevorstande schriftlich oder zu
Protokoll anzubringen.