Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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behaͤlt das zweite Exemplar bei den betreffenden Akten, und sendet das dritte 
mit dem Eintragsvermerk an die Orts-Polizeibehörde. Zu Folge dessen macht 
nun erst diese ihre resp. Vermerke. 
. 85. Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietäk, oder Erhöhung 
einer Versicherungssumme, welche mit der 5. 14. bezeichneten ausdrücklichen 
Verpflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an die Orts-Polizeibe= 
hörde gelangen. Letztere hat alsdann, wenn der Antrag dem gegenwärtigen 
Reglement gemäß substantiirt, oder das etwa sehlende nachgeholt ist, die Ab- 
schätzungsverhandlung zu veranlassen, und demnächst ohne Verzug an den Kreis- 
Direktor, und dieser an die General-Direktion unter Einsendung des außerordent- 
lichen Interimsnachtrags (§&. 83.) zu berichten, von welcher die Genchmigung in 
einem besonderen Dekrete (§. 84.) auszusprechen ist. 
6. 86. Wer aber sonst der Sozietät mit dem nächstbevorstehenden Ein- 
tritkstermine als neuer Interessent beitreten, oder die Versicherungssumme ver- 
dndern, oder ganz ausscheiden will, muß sein desfallsiges Gesuch bei der Orts- 
Polizeibehbrde wenigstens 3 Monate vor Jahresschluß anbringen, und widrigen- 
falls, wofern nämlich alsdann das Geschäst mit Inbegriff der etwa nösthigen 
Berichtigung der Abschätzung und Klassiszirung vor Eintritt des nächsten Rezep-= 
tionstermins nicht gänzlich abgeschlossen werden kann, sich gefallen lassen, daß die 
Wirkung des Vertrages bis zum Datum des Genehmigungodekrets der Gene- 
ral-Feuersozietckts-Direktion verschoben bleibt. In beiden Fällen (§. 85. und 86.) 
muß jedoch die schließliche Genehmigung binnen längstens drei Monaten nach 
der Anmeldung des Antrages erfolgen, und soll widrigenfalls die Wirkung des 
sodter zu Stande gebrachten Vertrages, wofern nicht der Antragende selbst die 
Verzögerung verschuldet hat, schon mit Ablauf dieser drei Monate eintreten. 
6. 7. Die nöthigen Abschätzungsverhandlungen müssen übrigens ordent- 
licher Weise bis langstens sechs Wochen vor Eintritt des Ausnahmetermins be- 
wirkt und bis dahin überhaupt alle Aufnahmegeschäfte zur Genehmigung der 
Gencraldirektion vorbereitet werden. 
6. 88. Sptestens vier Wochen vor dem Ein= und Austrittstermine 
müssen alle Berichte mit den Anträgen und Verhandlungen, welche die Orts- 
Polizeibehörde und Kreisdirektoren einzureichen haben, sowohl was die Eintra- 
gungen, als was die Löschungen betrifft, in den Händen der General-Direktion 
seyn. Die Letztere muß dann vor allen Dingen diesenigen einzelnen Geschäste, 
bei denen sich Erinnerungen und Bedenken finden, die noch vor dem ncchsten 
Ein= und Austriktstermine zu erledigen sind, schleunigst herausheben und deshalb 
das Nöthige verfügen. 
Bis zu diesem Zeitpunkte hin aber muß dieselbe die Berichtigung des 
Haupt-Lagerbuchs bewirken, und jedem Kreis-Direktor die ihn angehenden Aus- 
fertigungen zugehen lassen, welcher wiederum schleunigst seinen Obliegenheiten 
nachkommt und an die Ortsbehörden das Betreffende abgiebt. 
(No. 1879.) 8. 89. 
 
	        
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