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Üüber die erhobenen Einwendungen hat das Landratsamt mit den Wider-
sprechenden mündlich zu verhandeln. Der Gemeindebehörde und der Ortspolizei-
behörde ist Gelegenheit zu geben, der Verhandlung beizuwohnen.
Nach Abschluß der Verhandlungen oder, wenn Einwendungen nicht erhoben
sind, nach Ablauf der Einwendungsfrist legt das Landratsamt den Plan nebst
sämtlichen Verhandlungen dem Ministerium vor. Letteres entscheidet über die er-
hobenen Einwendungen, soweit sie nicht durch die stattgehabten Verhandlungen
erledigt worden sind, und stellt, wenn Anderungen nicht erforderlich sind, den Be-
banungsplan durch förmlichen Beschluß fest. Werden Abänderungen erforderlich,
so bestimmt das Ministerium, ob nach deren Eintragung in den Plan die in Ab-
sab 1 vorgeschriebene Anslegung zu wiederholen ist.
Nach der Festsiellung wird der Bebauungsplau durch den Gemeindevorstand
in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Die Einsicht des Bebauungsplanes ist jedem gestattet.
Das Hauptexemplar des Planes ist von der Gemeindebehörde aufzubewahren,
eine beglaubigte Abzeichnung (Pansezeichnung, Umdruckplan) ist dem Landratsamte,
hinsichtlich der Residenz Rudolstadt auch dem Ministerium, einzureichen.
Im übrigen ist dem Ministerium eine beglaubigte Pausezeichnung (Umdruck-
plan) des Bebanungsplanes einzureichen.
In den Bebauungsplan und in die den Aussichtsbehörden eingereichten Ab-
zeichnungen hat der Gemeindevorstand jährlich die in der Bebaunung eingetretenen
Veränderungen eintragen zu lassen. Auch ist eine Absteckung und Versteinung der
neu entworfenen oder abgeänderten Straßen und Plätze, soweit dies erforderlich
wird, vorzunehmen.
Alle durch die Aufstellung des Bebanungsplaues entstehenden Kosten trägt
die Gemeinde. Die Kosten, welche durch eine für unbegründet erachtete Einwendung
erwachsen sind, fallen jedoch dem Widersprechenden zur Last.
§ 9.
Wirkung der Bebauungspläne.
Nach der Feststellung des Bebanungsplanes darf über die Baufluchtlinie hinaus
kein Bauwerk mehr errichtet werden.
Nach der Billigung des Planes kann die Genehmigung zur Errichtung eines
Bauwerkes über die Baufluchtlinie hinaus bis zur Feststellung versagt oder nur