1913 87
vorläufig und unter solchen Bedingungen erteilt werden, daß die Durchführung
des Planes weder gehindert noch durch Ersaßansprüche wesentlich erschwert wird.
Die in vorgesehene Straßen und Pläßte fallende Grundfläche kann der Eigen-
tümer bis zur Abtretung an die Gemeinde benutzen und mit einer dem Bedürfnis
entsprechenden Einfriedigung versehen. Mit Genehmigung des Ministeriums kann
unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gestattet werden, daß auf der zu einer
Straße oder zu einem Plaße bestimmten Grundfläche unter der Bedingung Bau-
werke errichtet werden, daß der Eigentümer sich unter Sicherstellung verpflichtet,
diese auf Verlangen zu jeder Zeit auf seine Kosten wieder zu entfernen.
Bestehenden Bauwerken gegenüber hat der Bebauungsplan die Wirkung, daß
von seiner Feststellung an eine Ernenerung, ein Anbau oder eine Hauptreparatur
in einer dem Bebauungsplane zuwiderlaufenden Weise nicht stattfinden darf.
10.
Entschädigung der Grundeigentümer bei der Ausführung der Bebauungspläne.
Die zur Ausführung der Bebanungspläne erforderlichen Enteignungen erfolgen,
wenn ein gütliches Ubereinkommen nicht siattsindet, auf dem Wege des geseplichen
Enteignungsverfahrens.
Die für die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum zu ge-
währenden Entschädigungen sind von der Gemeinde zu tragen. Wird der Eigen-
tümer eines Grundstücks durch die Feststellung der Baufluchtlinie nur in der Frei-
heit zu bauen beschränkt, so kann er wegen dieser Beschränkung keine Enischädigung
beanspruchen.
Der Eigentümer eines Grundstückes kann die Ubernahme des ganzen Grund=
stücks verlangen, wenn dieses durch die Ausführung eines Bebauungsplaues ent-
weder ganz oder soweit in Anspruch genommen wird, daß das Restgrundstück nach
den in der Gemeinde geltenden baupolizeilichen Vorschriften nicht mehr zur Be-
bauung geeiguet ist.
Soweit infolge der Durchführung der in dem Bebaunngsplane festgesebten
Höhenlage der Straßen und Plätze die Besitzer von Gebänden, welche schon vor
Feststellung der Höhenlage an der Straße errichtet waren, in der seitherigen Be-
nutzung ihrer Gebände beeinträchtigt werden, oder, um die Gebäude zu erhalten,
zu baulichen Anderungen gezwungen sind, können sie von der Gemeinde den Ersat
ihres Schadens beanspruchen.