Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

88 1913 
Bei der Feststellung der Entschädigung ist zugunsten der Gemeinde der Mehr- 
wert in Berechnung zu ziehen, welcher durch die neue Einrichtung dem betreffenden 
Grundstücke zuwächst. 
F 11. 
Ausführung der Bebauungspläne. 
Die Herstellung der im Bebanungsplane vorgesehenen Straßen und Plätze 
liegt der Gemeinde nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften ob. 
enn an einer im Bebauungsplaue vorgesehenen Straße mindestens drei 
Wohngebäude errichtet sind, welche sich an eine bestehende Straße anreihen, so ist 
die Gemeinde auf dieser Strecke zur Herstellung der Straße verpflichtet. Der 
weitere Ansbau der Straße hat entsprechend der fortschreitenden Bebauung zu 
erfolgen. 
Wenn außerhalb der angelegten Straßen und Pläte Gebäude an den in den 
Bebauungsplan ausgenommenen Baufluchtlinien errichtet werden, so hat der Bauende 
die für die Errichtung und Benutzung solcher Gebäude oder der öffentlichen Sicher- 
heit wegen unentbehrliche Zufahrt von der nächsten Straße aus auf eigene Kosten 
ordnungsmäßig herzustellen und zu unterhalten. Über die Breite, Befestigung 
und Entwässerung solcher Zufahrten, ferner darüber, ob ein und dieselbe Zu- 
fahrt genügt, um mehrere Gebäude zugänglich zu machen, ist das Nähere durch 
Ortsgesetoder, wo ein solches nicht erlassen ist, von der Baupolizeibehörde vor- 
zuschreiben. 
Mit der Verpflichtung zum Ausbau einer Straße tritt auch die Verpflichtung 
der Gemeinde zum Erwerbe des erforderlichen Grund und Bodeus ein. 
Eine Verpflichtung der Gemeinde zum Erwerb des Grund und Bodens vor 
diesem Zeitpunkte tritt auf Verlangen des Eigentümers ein, wenn hinsichtlich einer 
bisher schon bebaut gewesenen Fläche auf Grund der Bestimmung in S 0 Abs.. 2 
eine Erneuerung, ein Auban oder eine Hauptreparatur verboten wird. 
§ 12. 
Ortsgesetzliche Beschränkungen. 
Durch Ortsgeseh kann festgestellt werden, daß an Straßen oder Straßenteilen, 
welche noch nicht den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes gemäß für den 
öffentlichen Verkehr und den Aubau fertig gestellt sind, Wohn= oder Fabrikgebände, 
die nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden dürfen.
	        
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