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öffentliches Bedürfnis nicht vorliegt, ist nur mit Genehmigung der Gemeindebe=
hörde, sowie der Ortspolizeibehörde unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften
gestattet.
Die Kosten der Herstellung und der Unterhaltung solcher Anlagen sind vom
Unternehmer zu tragen.
B. Umlegung von Baugrundstücken.
8 156.
Voraussetzung der Umlegung.
Wenn die angemessene Bebanung eines Geländes innerhalb einer Ortslage
oder im Bereiche eines Bebauungsplanes durch Lage, Form oder Fläche der Grund-
stücke oder einzelner Grundstücksteile verhindert oder in unverhältnismäßiger Weise
erschwert wird, kann zur Gewinnung geeigneter Bauslellen eine Neueinteilung des
Geländes mittels Anderung der Grenzen oder Umlegung auch gegen den Willen
der Eigentümer durch das Landratsamt stattfinden.
Das Landratsamt hat das Umlegungsverfahren unter den vorstehenden Vor-
aussetzungen einzuleiten, wenn die Neueinteilung der Grundstücke im öffentlichen
Interesse liegt und entweder von der Gemeindebehörde oder von mehr als der Hälfte
der beteiligten Grundstückseigentümer, welche zusammen mehr als die Hälfte der
betroffenen Gesamtfläche besitzen, beantragt wird.
Wird die Umlegung für Grundstücke ersorderlich, deren Gebäude durch Feuer,
Wasser oder andere Naturgewalt zerstört worden sind, so kann die Gemeinde nöti-
genfallo zur Vornahme der Umlegung im Aussichtswege angehalten werden.
8 16.
Ausschließung einzelner Grundstücke von der Umlegung.
Eine im Umlegungsbereiche befindliche bebaute oder in besonderer Weise (z. B.
als Gärtnereien, Baumschulen oder dergleichen) benußte Grundfsläche, deren Wert
eine Ausgleichung durch andere Grundstücke wesentlich erschweren würde, können
von der Umlegung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Bloße Grenzänderungen muß jedoch der Eigentümer auch in diesem Falle
dulden.