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von vornherein zurückzuweisen ist, zunächst dem Grundbuchamte mit dem Ersuchen
um Feststellung der Eigentums= und Belastungsverhältnisse der betrossenen Grund-
stücke zu übersenden.
Nach Rückkunft des Umlegungsplanes prüft es den Plan und legt ihn dem
Ministerium zur Billigung vor.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 8 entsprechende An-
wendung.
Wird über die dem Umlegungsplau zugrunde zu legenden Grundstückswerte
keine Einigung erzielt, so sind diese Werte unter entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Gesees vom 21. Juni 1872 über das Entschädigungsverfahren
in Enteignungsfällen (Ges.-S. S. 121) und des Gesetzes vom 28. März 1885,
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Entschädigungsverfahren in Ent-
eignungssällen usw. vom 21. Juni 1872 (Ges.-S. S. 7), zu ermitteln.
§ 10.
Verbindung des Umlegungsplanes mit dem Bebauungsplane.
Die Vorlegung und Feststellung eines Umlegungsplaues kann mit der Vor-
legung und Feststellung des Bebauungsplanes verbunden werden. Die Ausführung
des Umlegungsplanes darf jedoch immer erst nach endgültiger Feststellung des Be-
banungsplanes erfolgen.
8 20.
Wirkungen des Umlegungsplanes.
Mit der endgültigen Feststellung des Umlegungsplanes tritt das neu zugeteilte
Grundstück oder die zugewiesene Entschädigung hinsichtlich aller Eigentums-
Nutzungs= und sonstigen dinglichen Rechie, insbesondere der Reallasten und Hypo-
theken, sowie hinsichtlich aller öffentlichen Lasten an die Stelle des abgetretenen
Grundstücks und erhält in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften des letzteren.
Grunddienstbarkeiten bleiben bestehen, soweit sie nicht durch den Umlegungs-
plan aufgehoben oder verändert werden. Im Umlegungsplaue können auch dingliche
Rechte, insbesondere Grunddienstbarkeiten, neu begründet werden.
Das Landratsamt hat für die Beteiligten das Grundbuchamt unter lber-
sendung einer mit dem Nachweise der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Um-
legungsplanes um Eintragung der neuen Eigentümer, Umschreibung der bestehen