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bleibenden Rechte sowie um Eintragung etwaiger neubegründeter und um Löschung
etwaiger in Wegfall gekommener Rechte zu ersuchen. Dem Ersuchen sind, soweit
es nach den bestehenden Vorschristen oder zum Verständnisse des Umlegungsplanes
erforderlich ist, beglaubigte Auszüge aus der Mutterrolle, der Gebändesteuerrolle
und den Fortschreibungsprotokollen und beglaubigte Kartenauszüge beizufügen.
Das Grundbuchamt hat das Ersuchen zu erledigen und dem Landratsamte
die durch die Erledigung entstandenen Kosten mitzuteilen.
8 21.
Besondere Wirkungen für Bauten im Bereiche eines Umlegungsplanes.
Wenn durch die Errichtung eines Bauwerkes während des Umlegungsverfahrens
die zweckmäsiige Umlegung der Grundstücke vereitelt oder wesentlich erschwert würde,
so kann die Baugenehmigung (6 84 ff.) bis zur Feststellung des Planes, jedoch
nicht länger als auf die Dauer von zwei Jahren, versagt werden.
5 22.
Beitreibung der im Umlegungsverfahren festgesetzten Beiträge, Entschädigungen
und Kosten.
Die im Umlegungsverfahren festgesebten Beiträge und Entschädigungen sowie
die darin erwachsenen Kosten und Auslagen, welche ebenfalls vom Landratsamte
festgesebt werden, sind einschließlich der in § 20 Abs. 4 bezeichneten Kosten von
den Beteiligten durch das Landratsamt beizuziehen.
Diese Beiträge, Entschädigungen und Kosten unterliegen der Beitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren.
Dritter Abschnitt.
Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen Bauwerke.
A. Allgemeine Bestimmungen.
8 23.
Begriff des Bauwerks.
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen, soweit darin nichts anderes be-
stimmt ist, alle Hochbanten und andere bauliche Anlagen jeder Art (Bauverke),
sofern sie nicht einen Bestandteil einer Straßen= oder Eisenbahnaulage, eines