54 1913
Fluß= oder Uferbaues oder eines Bergwerkes bilden. Einfriedigungen werden nur
daun als Bauwerke angesehen, wenn sie ganz oder zum Teil aus Mauerwerk bestehen.
Brücken oder Stege unterliegen, soweit sie nicht nur auf beschränkte Zeit
für vorübergehende Zwecke errichtel werden, jedoch auch dann den Vorschriften
dieses Gesetzes, wenn sie Bestandteil einer Straßen= oder Eisenbahnanlage sind.
Anwendung des Gesetzes auf Bauwerke zu vorübergehenden Zwecken.
Auf Bauwerke, welche nur für kürgere Zeit als Hilfsmitlel zu Bauausführungen
oder zu anderen Zwecken errichtet und nach Erfüllung des Zweckes wieder beseitigt
werden sollen, finden die polizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes zwar ebenfalls
Auwendung, es können jedoch von der zuständigen Baupolizeibehörde Ausnahmen
allgemein oder für den einzelnen Fall zugelassen werden.
g 25.
Anwendung des Gesebes auf bestehende Bauwerke.
Die baupolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit darin nicht
entgegenstehende Bestimmungen getroffen sind, auf bestehende Bauwerke erst dann
Anwendung, wenn eine Hauptreparatur zur Ausführung kommen soll, bei welcher
ganze Teile eines Bauwerks in ihrer Bauart oder hinsichtlich des Materials eine
Veränderung erleiden, die auf die Festigkeit oder die Feuersicherheit oder auf die
äußeere Gestalt wesentlichen Einfluß hat, oder durch welche die Zweckbestimmung
wesentlich verändert werden soll.
Als Hauptreparaturen sind anzusehen:
. die Erneuerung der Fundamente eines Bauwerkes, die Neunnterschwellung
eines ganzen Gebändes;
die Anlegung oder Erweiterung eines Kellers;
das Abbrechen eines Stockwerkes oder Stockwerkteiles;
das Aufführen eines Stockwerkes oder Stockwerkteiles;
die Anderung der inneren Einteilung eines Gebändes, wenn damit das
Aufstellen oder die Wegnahme von tragenden Wänden, Säulen oder
Unterzügen verbunden ist;
die Herstellung eines neuen Dachstuhles;
die Anlegung neuer Feuerungen, die Aufführung neuer Rauchrohre
(Schlöte, Essen, Schornsteine) und deren Veränderung;
s —
—
*5i1