8 1914
Das Sollbuch wird spätestens 6 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs
abgeschlossen.
—* Das Einnahmebuch ist nach Anleitung des Musters 8 zu führen.
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824.
Diejenigen Stadtgemeindevorslände, die Steuerbehörden sind, haben den Anteil
des Staates an der Zuwachsstener an das zuständige Steueramt bis zum 15. Mai
nach Schluß eines jeden Rechnungsjahrs unter Beifügung einer Nachweisung mit
Aufführung der Einzelfälle — entsprechend den Einträgen im Einnahmebuche mit
Weglassung der Spalten 2, 3, 7 und 8 — abzuliefern.
In gleicher Weise haben die Steuerämter den Gemeinden die diesen zukommen-
den Anteile innerhalb derselben Frist zu überweisen.
g 26.
Befindet sich der Gegenstand des steuerpflichtigen Rechtsvorganges im Bezirle
mehrerer Gemeinden, so bestimmt sich der Anteil der einzelnen Gemeinden nach
dem Verhältnisse des Wertes der in ihnen gelegenen Teile.
In Zweifelsfällen entscheidet die Oberbehörde.
g 26.
Stundung oder Teilzahlung hat die Steuerbehörde auf Antrag zu bewilligen,
wenn die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten verbunden sein
würde, oder soweit im Falle der Anfechtung eines Steuerbescheids die von dem
Anfechtenden vorgebrachten Tatsachen der Steuerbehörde oder der Oberbehörde er-
heblich erscheinen und zu einer Herabsetzung des Steuerbetrags führen würden.
Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen ist in der Regel nur gegen
Sicherheitsleistung zulässig. Auf die Sicherheitsleistungen sinden die Vorschriften
der §8 12 und 13 der Ministerialverordnung vom 12. Dezember 1906, betreffend
die weitere Ansführung des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juli 1906
(Ges. S. 1907 S. 1), oder die an deren Stelle tretenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
Die Gewährung von Teilzahlungen ist an die Bedingung zu knüpfen, daß
bei dem Ausbleiben auch nur einer Teilzahlung die sofortige Beitreibung der
ganzen noch rückständigen Steuerschuld erfolgen würde. Die Beitreibung hat jedoch
erst zu geschehen, wenn eine Mahnung zur Entrichtung der fälligen Teilzahlung
erfolglos geblieben ist.