Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 o9 
827. 
Zur Niederschlagung der Zuwachsstener wegen Uneinbringlichkeit sind die 
Steuerbehörden mit Geuehmigung der Oberbehörde befugt. Die Niederschlagung 
ist in der Zuwachssteuerliste zu vermerken. 
Für den einem Betrage von 2 vom Hundert des Veräußerungspreises 
gleichkommenden Teil der Zuwachsstenuer ist die Niederschlagung nur zulässig, soweit 
die Steuer auch von dem Erwerber nicht beigetrieben werden kann. 
8 28. 
Die Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Zuwachs- 
stener steht der Steuerbehörde zu und bedarf der Zustimmung der Oberbehörde. 
Eine Erstaktung der Zuwachsstener kann auch von Amts wegen erfolgen, wenn 
sich bei Nachprüfung der Akten und Verhandlungen offenbare Unrichtigkeiten er- 
geben, diese auch nicht auf andere Weise, z. B. durch weitgehende Anrechnung von 
Aufwendungen, ausgeglichen erscheinen, und es sich bei der Überhebung um einen 
Betrag von mindestens 10 M handelt. 
6 20. 
Die Zuwachssteuer ist außer in den Fällen des § 28 auf Antrag zu erlassen 
oder zu erstatten, 
a) im Falle der Steuerpflicht nach § 5 des Zuwachssteuergesehes 
1. bei Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, 
2. bei Aufhebung des Rechtsgeschäfts durch Parteivereinbarung oder in- 
folge Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts, 
3. bei Rückgängigmachung infolge Nichterfüllung der Vertragsbedingungen, 
4. bei Preisminderung nach §§ 459, 460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
soweit sie eine Ermäßigung der Steuer zur Folge hat; 
b) im Falle der Steuerpflicht nach §8 1 bis 4 des Zuwachssteuergesehes und 
des Art. 2 des Gesetzes vom 26. März 1914 
1. bei Nichtigkeit der Anflassung oder des sonstigen den Eigenkums- 
übergang bewirkenden Rechtsvorganges, 
2. bei Rückübertragung des Eigentums infolge Nichlerfüllung der Ver- 
tragsbediungungen des Veräußerungsgeschäfts, 
3. bei Rückübertragung des Eigentums innerhalb zweier Jahre seit der 
Veräußerung. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.