Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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Außerdem kann die Abgabe bei einer Rückübertragung nach mehr als 
2 Jahren seit der Veräußerung aus besonderen Billigkeitsgründen erlassen oder er- 
stattet werden. 
Die Entscheidung über Anträge gemäß Abs. 1 steht der Steuerbehörde zu 
und bedarf der Zustimmmg der Oberbehörde; im Falle des Abs. 2 entscheidet nach 
Auherung der Oberbehörde das Ministerium. 
g 30. 
Dem Antrag auf Erlaß oder Erstattung der Steuer (88 28, 29) ist nur zu 
entsprechen, wenn er innerhalb 6 Monaten vom Zeilpunkte der Zahlung oder 
Beitreibung der Abgabe ab gestellt worden ist. Wird der Antrag auf Tatsachen 
gestüzt, die erst nach der Zahlung oder Beitreibung eingetreten sind, so beginnt 
diese Frist mit dem Tage, an dem der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis 
erhalten hat. 
Der Erlaß oder die Erstattung ist in die Zuwachssteuerliste und in das Soll- 
buch oder dessen Anhang einzutragen. Der Rechtsvorgang, für den die erlassene 
oder erstattete Abgabe entrichtet war, kommt bei einem späteren Steuerfall als 
Erwerbsvorgang nicht in Betracht, wenn die Abgabe in vollem Betrage erlassen 
oder erstattet ist. 
VI. Kosten. 
31. 
Das Verfahren in Zuwachsstenerangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der 
Kosten im § 40 Abs. 2 des Zuwachssteuergesetes ein anderes bestimmt ist, kosten- 
und gebührenfrei. Die Freiheit erstreckt sich auf das gesamte Ermittelungsverfahren, 
einschließlich des Verfahrens wegen Erstattung der Zuwachssteuer. 
Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, der die 
Sendungen der Steuerbehörden an die Stenerpflichtigen unterliegen, sie fällt daher 
den letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr 
für die von ihnen an die Stenerbehörde zu richtenden Sendungen zu tragen. 
VII. Beschwerdeverfahren. 
g 32. 
Die Beschwerde kann mündlich oder zu Protokoll der Steuerbehörde eingelegt 
werden.
	        
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