100 1914
Außerdem kann die Abgabe bei einer Rückübertragung nach mehr als
2 Jahren seit der Veräußerung aus besonderen Billigkeitsgründen erlassen oder er-
stattet werden.
Die Entscheidung über Anträge gemäß Abs. 1 steht der Steuerbehörde zu
und bedarf der Zustimmmg der Oberbehörde; im Falle des Abs. 2 entscheidet nach
Auherung der Oberbehörde das Ministerium.
g 30.
Dem Antrag auf Erlaß oder Erstattung der Steuer (88 28, 29) ist nur zu
entsprechen, wenn er innerhalb 6 Monaten vom Zeilpunkte der Zahlung oder
Beitreibung der Abgabe ab gestellt worden ist. Wird der Antrag auf Tatsachen
gestüzt, die erst nach der Zahlung oder Beitreibung eingetreten sind, so beginnt
diese Frist mit dem Tage, an dem der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis
erhalten hat.
Der Erlaß oder die Erstattung ist in die Zuwachssteuerliste und in das Soll-
buch oder dessen Anhang einzutragen. Der Rechtsvorgang, für den die erlassene
oder erstattete Abgabe entrichtet war, kommt bei einem späteren Steuerfall als
Erwerbsvorgang nicht in Betracht, wenn die Abgabe in vollem Betrage erlassen
oder erstattet ist.
VI. Kosten.
31.
Das Verfahren in Zuwachsstenerangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der
Kosten im § 40 Abs. 2 des Zuwachssteuergesetes ein anderes bestimmt ist, kosten-
und gebührenfrei. Die Freiheit erstreckt sich auf das gesamte Ermittelungsverfahren,
einschließlich des Verfahrens wegen Erstattung der Zuwachssteuer.
Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, der die
Sendungen der Steuerbehörden an die Stenerpflichtigen unterliegen, sie fällt daher
den letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr
für die von ihnen an die Stenerbehörde zu richtenden Sendungen zu tragen.
VII. Beschwerdeverfahren.
g 32.
Die Beschwerde kann mündlich oder zu Protokoll der Steuerbehörde eingelegt
werden.