Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 L 
Wird eine Beschwerdeschrift bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist 
der Tag des Einganges auf dem Schriftstücke zu vermerken und dieses an die zu- 
ständige Stelle abzugeben. Von der Abgabe ist dem Beschwerdeführer Mitteilung 
zu machen. Für die Wahrung der Beschwerdefrist genügt der Eingang bei der 
unzuständigen Stelle. 
33. 
Hat die Beschwerde teilweise Erfolg, so kann dem Beschwerdeführer ein an- 
gemessener Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden. Die Kosten 
des Beschwerdeverfahrens treffen den Beschwerdeführer auch dann, wenn es zu einer 
ihm günstigen Steuerfestsetzung auf Grund von Umständen führt, die der Beschwerde- 
führer vor Erlaß des Steuerbescheids geltend machen konnte. 
VIII. Aufsichts= und Prüfungsverfahren. 
34. 
Die Prüfung der Oberbehörde hat sich auf alle Fälle, in denen sich Steuer- 
freiheit infolge von Hinzurechnungen (6 14 des Zuwachssteuergesetzes, Art. 4 des 
Gesetzes vom 26. März 1914) ergibt, sowie auf Stichproben aller übrigen Ver- 
anlagungen zu erstrecken. Bei Vornahme der Stichproben ist namentlich auch zu 
prüfen, ob Fälle des Art. 2 Abs. 2 oder des Art. 8 des Gesetzes vom 26. März 1914 
vorliegen. Anßerdem sind die Buchungen im Zuwachssteuer-Sollbuch und geeigneteu- 
falls im Zuwachssteuereinnahmebuche nachzuprüfen. 
Zu diesem Zwecke sind alle Akten, in denen sich Stenerfreiheit infolge von 
Hinzurechnungen ergeben hat, alsbald nach der Einstellung des Verfahrens, die 
Zuwachsstenerliste, doas Zuwachssteuer-Sollbuch nebst Anhang und das Zuwachs- 
steuereinnahmebuch im Laufe des dritten Kalendervierteljahrs nach Ablauf des 
Rechnungsjahrs der Oberbehörde zu übersenden. Diese prüft die Geschäftserledigung 
an der Hand der Zuwachssteuerliste nach und bezeichnet bei der Rücksendung die 
Fälle, deren Akten sie einzusehen wünscht. 
Die Oberbehörde legt Verhandlungen, die wegen ihrer grundsählichen Be- 
deutung oder aus anderen Umständen, namentlich weil sie Besonderheiten des 
Geschäftsverfahrens der einzelnen Steuerbehörde erkennen läßt, dem Ministerium 
zur Keuntnis vor. 
Das Ministerium kann Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen 
anordnen.
	        
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