102 1914
IX. Altenfũhrung.
6 35.
Über alle nicht schon auf Grund des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 als erledigt zu
behandeluden Fälle sind besondere Akten anzulegen.
Die Vorgänge zu den nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 zu behandelnden Fällen sind
zu Blattsammlungen zu nehmen und jahrgangsweise, nach Bedarf gemeindeweise
getrennt, aufgubewahren.
g 36.
Soll- und Einnahmebücher sind 10 Jahre, die Zuwachssteuerlisten 21 Jahre,
die Zuwachssteuerakten bis zur völligen Erledigung des nächstfolgenden steuer-
bflichtigen Rechksvorganges, der das veräußerte Grundstück betrifft, längstens aber
21 Jahre aufzubewahren.
Schlußbestimmungen.
Die im vorstehenden vorgeschriebene Veranlagung, Erhebung und Buchführung
ist auf die nach dem Gesehe vom 26. März 1914 zu erhebende Abgabe unter
Ausschluß etwaiger Zuschläge (Art. 19) zu beschränken.
6 38.
Für die nach Maßgabe des Gesezes vom 26. März 1914 zu behandelnden
Rechtsvorgänge finden die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Zuwachs-
steuergesete vom 14. Febrnar 1911 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911,
S. 79) keine Anwendung.
g 309.
Diese Verordnung tritt am heutigen Tag in Kraft.
Die weiteren zur Ausführung des Gesetzes elwa erforderlichen Bestimmungen
ergehen im Wege der Anweisung.
Rudolstadt, den 1. April 1914.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.