Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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Hierunter sind nicht anzuführen 
a) zur Wiederherstellung von Baulichkeilen ver- 
wendete Belräge aus Versicherungen, falls 
die Wicherbergestell n Baulichleilen bereitg 
bei dem Erwerbe seitens des bisherigen Eigen- 
tänern oder seiner Eltern (Vorellern, Erb- 
lasser) bestanden, 
b) Aufwendungen, die der laufenden Unter- 
haltung von VBaulichkeilen oder der laufenden 
Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, 
c) Aufwendungen, die auf Erzeugnisse des 
Grundstücks, Maschinen, Mobiliar, Inventar 
und dergleichen gemacht sind, 
4) Aufwendungen für Bauten und BVerbesse- 
rungen, die z. er jehigen Veräußerung 
nichi mehr Acene sind. 
2. Hat sich der Wert der Bauten, Umbauten und 
sonstigen Verbesserungen (§ 14 Ziff. 3 d es Bu · 
wachssteuergesetzes) innerhalb der Besitzzeit im 
Werte gemindert, bejahendenfalls um wieviel? 
3. Welche Aufwendungen, Leistungen und Bei- 
träge haben der bieherige Eigentümer oder seine 
liern (Vorellern, Erblasser) während ihrer 
Besitzeit für Straßenbauten, andere Verkehrs- 
andle einschließlich der Kanalisierung, sowie 
ohne entsprechende Gegenleistung und Ver- 
zinsung für tlonsiige össentliche Einrichlungen 
gemacht (§5 14 Zifssfer 4)7 
Fu#- Lee„ —ihe ist ihr Betrag 
und der Zeie unkt, in dem sie gemacht ist, 
durch Belege nachzuweisen. Die einzelnen 
Auswendungen sind jahrgangsweise zu- 
sommenzufassen. 
Nach Art. 15 des Gesetzes vom 26. März 1914 
(Ges. S. S. 79) werden die Nichteinreichung der 
Zuwachssteuererklärung oder wissentlich unrichtige 
Augaben, welche geeignet sind, zu einer Verkür- 
zung der Steuer zu * mit einer Geldstrafe 
bis zum viersachen Betrage der Zuwachssteuer 
oder bis zu 10000 bestraft. 
  
1914 
Ich versichere hiermit, die vorstehenden 
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
hemacht zu haben. 
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