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Hierunter sind nicht anzuführen
a) zur Wiederherstellung von Baulichkeilen ver-
wendete Belräge aus Versicherungen, falls
die Wicherbergestell n Baulichleilen bereitg
bei dem Erwerbe seitens des bisherigen Eigen-
tänern oder seiner Eltern (Vorellern, Erb-
lasser) bestanden,
b) Aufwendungen, die der laufenden Unter-
haltung von VBaulichkeilen oder der laufenden
Bewirtschaftung von Grundstücken dienen,
c) Aufwendungen, die auf Erzeugnisse des
Grundstücks, Maschinen, Mobiliar, Inventar
und dergleichen gemacht sind,
4) Aufwendungen für Bauten und BVerbesse-
rungen, die z. er jehigen Veräußerung
nichi mehr Acene sind.
2. Hat sich der Wert der Bauten, Umbauten und
sonstigen Verbesserungen (§ 14 Ziff. 3 d es Bu ·
wachssteuergesetzes) innerhalb der Besitzzeit im
Werte gemindert, bejahendenfalls um wieviel?
3. Welche Aufwendungen, Leistungen und Bei-
träge haben der bieherige Eigentümer oder seine
liern (Vorellern, Erblasser) während ihrer
Besitzeit für Straßenbauten, andere Verkehrs-
andle einschließlich der Kanalisierung, sowie
ohne entsprechende Gegenleistung und Ver-
zinsung für tlonsiige össentliche Einrichlungen
gemacht (§5 14 Zifssfer 4)7
Fu#- Lee„ —ihe ist ihr Betrag
und der Zeie unkt, in dem sie gemacht ist,
durch Belege nachzuweisen. Die einzelnen
Auswendungen sind jahrgangsweise zu-
sommenzufassen.
Nach Art. 15 des Gesetzes vom 26. März 1914
(Ges. S. S. 79) werden die Nichteinreichung der
Zuwachssteuererklärung oder wissentlich unrichtige
Augaben, welche geeignet sind, zu einer Verkür-
zung der Steuer zu * mit einer Geldstrafe
bis zum viersachen Betrage der Zuwachssteuer
oder bis zu 10000 bestraft.
1914
Ich versichere hiermit, die vorstehenden
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
hemacht zu haben.
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Datum:
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