Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

)122 1914 
Übertrag 
1. Hinzuzurechnen sind 
a) Entschädigungen für Wertminderung usw. 
(6 23) Zuw St G. K. 5 
b) die vom Erwerber übernommone *- 
zuwachssteuer (§ 21 Zuw.St.G. ) C 
Summe des für die Berechnung maßgebenden Veräußerungspreises 
# 
IV. Berechnung der Steuer. 
. Veräußerungspreis III 5) K 3 
Erwerbspreis II 5) 4 389 
Weri ½vi*r“ . .« 
gleich Prozenten des Exwerbsbreiles 
Zu zahlen sind gemäß § 28 Zuw. St. S.% der Wertsteigerung - 
Ermäßigung gemäß 8§ 28 Abs. 2 für volle Jahre des für die Stener- 
berechnung wßgebenden Zeitraums, und zwar für die Jahre 
also volle Jahre 1 vom 
bleibt Zuwochsseenrr . 
»Diese-BetragistaußerhalbRkBenchaaaneflzaflellm 
.«
	        
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