Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

*5 
5 
gleich 8 des Erwerbspreises. 
Die Steuer betrig nach 8 28 Abs. 1 Bun Sto. 2V5 der 
— 
r*im 
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50 
2. 
oder 
Die 
Sie 
1914 
Veräußerungspreis 
Davon ab: 
a) Preis der nicht steuer- 
Plichtigen Gegenstände 
(8 10, 13 Zuww. St. G.) —*-*- 
b) nachgewiesene Ver- 
äußerungskosten (Nrt.7 
FoC vom 26. März 
1914) 440 
bleibi Veräußerungspreis 
Hinzurechnen zum Veräußerungspreis: 
u) Entschädigungen gemäß § 23 Zuw.St.G. 
b) Die vom Erwerber übernommene Zu- 
wachssteuer d. sehe Berechnung)“) 
des Veräußerungspreises 
Sum 
. Geqemtbctslellmtg Vemußensngspkcts 9. 
werbs 
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Wertzuwachssleue- 
») Berechnung. 
1. Veräußerungspreis Gier 7.— a 
Erwerbspreis (Zisfer 5 
0% des Erwerbspreises. 
Steuer beträgt nach § 26 Abs. 1 * o 
ermäßigt sich nach § 28 Abs. 2 Satz 1 für 
# 5, 
K 5 
L 5 
14. 25 
44 0 
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K. 
K. 5 
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oder ... 
. Hiervon ab Ennchimg nach z 28 Abj. 2 Sab i auf Jahre 1% 
Die Steuer beträgt hiernach ... 
Wertzuwachs 
Jahre 1 5 v 
Steuerbetrag 
1 
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5 
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0 20 
20
	        
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