Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

— 
50 
— 
# 
S 
1914 127 
Muster 7. 
Zuwachssteuer-Sollbuch 
d 
für das Rechnungsjahr 19 
Geführt von 
(Name) 
(Diensistellung) 
Anleitung zum Gebrauche. 
Die Zuwochssteuer ist nach *mv’*bm 1 Fellsemg sofort durch Ausfüllung der Spallen 1 bis 5 
und 9 einzutragen; die Spalten 11 bis 13 sind nach Zahlung der Sleuer ausgusüllen. 
Die Herabsehung des Solls kommt in den Spalten 6 und 7 zur r Darslellung. In die 
Spalte 6 sind diejenigen Beträge einzulragen, Lielss lediglich infolge anderweiter Festsetzung 
der Zuwachssteuer in Abgang kommen. In der Spalte 7 kommen die Beträge zum Ansatz, 
welche erlassen oder niedergeschlagen worden need. 
Zwischen den einzelnen! laufenden Nummern ist ein entsprechender Raum für elwoige weitere 
kimiragungan in den Spalten 6 und 7 (bei mehrfacher Herabsehung des Steuersolls) und 
s 13 (bei Teilzahlungen) rn lassen 
. Ein anau des Stenersolls infolge anderweiter Festsetzung oder Nacherhebung ist unter 
uchen 
besonderer lausender Nummer zu 
Der Anhang dient zum Nachweis der enstalleten Gurückgezahlten) Zuwachssteuerbeträge. 
palte 9 anges kann zur Angabe der Stelle benutzt werden, an der die erstaltelen 
Beträge kassenmäßig in Ausgabe nachgewiesen worden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.