Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

134 1914 
A XIX. Ministerial-Verordnung 
vom 9. April 1914 
zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
26. März 1914 (RN.G.Bl. S. 57). 
In Aunsführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. März 1914 
(R.G.Bl. S. 57), betreffend Aufwandsentschädigungen an Familien für im Reichs- 
heer, in der Marine oder in den Schutztruppen eingestellte Söhne, verordnen wir, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Im Sinne der Bekanntmachung gelten: 
1. als untere Verwaltungsbehörden die Landratsämter, 
2. als entscheidende Behörde (§ 6) das Ministerium, Abteilung des Innern, 
3. als auszahlende Kasse die Hauptlandeskasse. 
Die bei der Anmeldung des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung zu ver- 
wendenden Vordrucke können seitens der Gemeindebehörden von den Landratsämtern 
bezogen werden. 
Rudolstadt, den 9. April 1914. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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