1914 141
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stück vom Jahre 1914.
Inhalt: Verordnung über die Abönderung der Verordnung, die Stiftung einer Militär-
Dienstauszeichnung betressend. S. 141. — Dienstanweisung für die Bezirkstierärzte.
S. 143. — Verordnung, betreffend die weitere Ausführung des Schlachlvieh- und
Fleischbeschaugesetzes. S. 159.
T1AXXII. Verordnung
vom 6. Juni 1914
über die Abänderung der Verorduung, die Stiftung einer Militär-
Dienstauszeichnung betreffend, vom 17. Dezember 1869.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen unter teilweiser Abänderung der Verordnung, die Stiftung einer Militär=
Dienstauszeichnung betreffend, vom 17. Dezember 1860 (Ges. S. S. 200), was
sott Artikel 1.
8 2 der Verordnung vom 17. Dezember 1869 erhält folgende Fassung:
5 2.
Die Dienstauszeichnung besteht aus drei Klassen. Auf die 1. Klasse gibt die
vollendete 15jährige, auf die 2. Klasse die vollendete 12jährige und auf die
3. rKlasse die vollendete 9jährige Dienstzeit Anspruch. Kriegsjahre werden hierbei
doppelt gerechnet.
Artikel 2.
An die Stelle des § 8 der Verordnung tritt folgende Bestimmung:
Ausgegeben in Rudolfladt am 23. Juni 1914.
Far#l. Schwarzb.-Nudolst. Gesesammlung I.XXV. 24