Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

142 1914 
L 
Die Dienstauszeichnungen bestehen künftig: 
a) für die 1. Klasse aus einem Krenz von Kupfer, das im Mittelschilde auf 
der Vorderseite Unsern Namenszug mit der Krone, auf der Rückseite die 
Zahl XV führt, — Höhe und Breite 33 mm —; 
b) für die 2. Klasse aus einer Medaille von Bronze, die auf der Vorderseite 
Unsern Namenszug mit der Krone und die Umschrift „Treue Dienste bei 
der Fahne“, auf der Rückseite die Zahl XII enthält, — Durchmesser 
30 mm —; 
I) für die 3. Klasse aus einer Medaille von Argentan, auf deren Vorderseite 
sich Unser Namenszug mit der Krone und die Umschrift „Treue Dienste 
bei der Fahne“, auf der Rückseite die Zahl IX befindet, —. Durchmesser 
30 mm —. 
Die Dienstauszeichnungen werden am landesfarbigen Bande an der Orbens- 
schnalle getragen. 
Artikel 3. 
Die Personen des Soldatenstandes, die am Tage der Veröffentlichung dieser 
Verordnung noch dem stehenden Heere angehören, sowie die im Dienste befindlichen 
Gendarmen, denen die Militär-Dienstauszeichuung nach der Ministerial-Verordnung 
vom 1. April 1870, die Dienstauszeichnuung für die Gendarmerie betreffend, 
(Ges.-S. S. 18), verliehen werden kann, erwerben die Dienstauszeichnungen nach 
den neuen Bestimmungen. Von ihnen schon erworbene Auszeichnungen sind gegen 
solche neuer Art umzutauschen. 
Andere Personen können die erworbenen Dienstauszeichnungen in der neuen 
Form auf eigene Kosten aulegen. Die verkürzten Tragezeiten kommen hierbei je- 
doch nicht zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 6. Juni 1914. 
(L. S.) Günther. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.