142 1914
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Die Dienstauszeichnungen bestehen künftig:
a) für die 1. Klasse aus einem Krenz von Kupfer, das im Mittelschilde auf
der Vorderseite Unsern Namenszug mit der Krone, auf der Rückseite die
Zahl XV führt, — Höhe und Breite 33 mm —;
b) für die 2. Klasse aus einer Medaille von Bronze, die auf der Vorderseite
Unsern Namenszug mit der Krone und die Umschrift „Treue Dienste bei
der Fahne“, auf der Rückseite die Zahl XII enthält, — Durchmesser
30 mm —;
I) für die 3. Klasse aus einer Medaille von Argentan, auf deren Vorderseite
sich Unser Namenszug mit der Krone und die Umschrift „Treue Dienste
bei der Fahne“, auf der Rückseite die Zahl IX befindet, —. Durchmesser
30 mm —.
Die Dienstauszeichnungen werden am landesfarbigen Bande an der Orbens-
schnalle getragen.
Artikel 3.
Die Personen des Soldatenstandes, die am Tage der Veröffentlichung dieser
Verordnung noch dem stehenden Heere angehören, sowie die im Dienste befindlichen
Gendarmen, denen die Militär-Dienstauszeichuung nach der Ministerial-Verordnung
vom 1. April 1870, die Dienstauszeichnuung für die Gendarmerie betreffend,
(Ges.-S. S. 18), verliehen werden kann, erwerben die Dienstauszeichnungen nach
den neuen Bestimmungen. Von ihnen schon erworbene Auszeichnungen sind gegen
solche neuer Art umzutauschen.
Andere Personen können die erworbenen Dienstauszeichnungen in der neuen
Form auf eigene Kosten aulegen. Die verkürzten Tragezeiten kommen hierbei je-
doch nicht zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Schwarzburg, den 6. Juni 1914.
(L. S.) Günther.
Frhr. v. d. Recke.