144 1914
§#3.
Die Bezirkstierärzte üben unbeschadet der den Landratsämtern in dieser Hin-
sicht zustehenden Befugnisse und Obliegenheiten die unmittelbare Aufsicht über das
Veterinär= und Veterinärpolizeiwesen in den ihnen zugewiesenen Bezirken aus.
Sie haben den von den zuständigen Behörden an sie ergehenden Ersuchen
Folge zu leisten. Diese Behörden werden in allen Fällen, wo den Dienstbereich
der Bezirkstierärzte berührende Maßnahmen in Frage kommen, die Bezirkstierärzte
davon unterrichten und sie von dem, was auf ihre besonderen Anregungen, Anträge
und Mitteilungen geschehen ist, benachrichtigen.
84.
Die Bezirkstierärzte sind insbesondere berufen,
a) in allen Angelegenheiten, die das Veterinär= und Veterinärpolizeiwesen,
einschließlich der Schlachtvieh= und Fleischbeschau, betreffen, unmittelbare
Aufsicht zu führen,
b) den Gesundheitszustand der Haustiere zu überwachen,
P) auf den genannten Gebieten und in der Tierzucht den zuständigen Be-
hörden auch unaufgefordert Vorschläge zu machen.
5.
Die Bezirkstierärzte haben ihrem Amte ihre volle Kraft zu widmen; sie sind
auch verpflichtet, zeitweise andere Bezirke ohne besondere Vergütung, abgesehen von
Tagegeldern und Reisekosten, mit zu übernehmen.
Die Bezüge der Bezirkstierärzte regeln sich nach den Anstellungsurkunden und
den hinsichtlich der Bezüge beamteter Tierärzte besonders erlassenen und zu erlassen-
den Bestimmungen.
86.
Die Bezirkstierärzte haben fortgeseßt ihr Augenmerk auf den allgemeinen Ge-
sundheitszustand der Haustiere, ihre Zucht, Fütterung, Haltung, Benutzung und
Verwertung, namentlich auch auf das Vorkommen seuchenhafter Erscheinungen zu
richten, ebenso auf alle anderen Verhältnisse, die ihre Dienstobliegenheiten berühren.
§ 7.
Von Erkrankungen, die eine mehr als dreitägige Dienstbehinderung erwarten
lassen, haben die Bezirkstierärzte unter Angabe der Vertretungsmöglichkeit das Land=
ratsamt in Kenntnis zu setzen.