Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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Ohne Urlaub dürfen die Bezirkstierärzte ihren Wohnsiß auf höchstens drei Tage 
verlassen; sie haben aber auch in diesem Falle ihre bevorstehende Abwesenheit und den 
Namen ihres Stellvertreters dem Landratsamt mitzuteilen. Längerer Urlaub ist bei 
dem Ministerium zu beantragen. Gleichzeitig ist anzugeben, welcher Bezirkstierarzt 
oder welcher Tierarzt (der möglichst die Prüfung zum beamteten Tierarzt bestanden 
haben soll) zur Übernahme der Stellvertretung imstande ist. Nach Bewilligung, 
aber noch vor Antritt des Urlaubs ist der Stellvertreter über alle in Frage 
kommenden dienstlichen Verhältnisse zu unterrichten. 
5 8. 
Zur UÜbersicht über ihre dienstliche Tätigkeit haben die Bezirkstierärzte ein 
zu führen. 
Von lepterem ist vierteljährlich eine Abschrift über das vorhergeheude Viertel- 
jahr dem Landratsamt einzureichen, das die auf die Staatskasse entfallenden Be- 
träge nach Prüfung zur Zahlung anweist. Sofern der Bezirkstierarzt für Tage- 
gelder, Reisekosten usw. eine Pauschsumme erhält, hat das Landratsamt die Ab- 
schrift des Reisetagebuches an das Ministerium weiterzureichen. 
Alle eingegangenen Schriftstücke sind alsbald mit dem Monatstag des Ein- 
gangs zu bezeichnen und dann in das Geschäftstagebuch einzutragen. Von allen 
nur einigermaßen wichtigen abgehenden Schriftstücken ist der Entwurf oder eine 
Abschrift zurückzubehalten; auf leteren ist der Tag der Absendung zu vermerken. 
Das Reisetagebuch ist so zu führen, daß aus den Eintragungen die amtliche 
Tätigkeit des Bezirkstierarztes im einzelnen genau verfolgt werden kann. Die 
Tagebücher sind wenigsteus drei Jahre lang aufzubewahren. über ihre weitere 
Prüfung ergehen im Bedarfsfalle besondere Verfügungen. 
Jeder Bezirkstierarzt hat ein Archiv einzurichten, das zu bestehen hat, aus 
a) den das Veterinärwesen, die Veterinärpolizei und die hiermit zusammen= 
hängenden Gebiete betreffenden Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen 
(Abteilung 1); 
b) den sonst eingehenden dienstlichen Schriftstücken, Anzeigen, Drucksachen usw. 
sowie den im Abs. 3 erwähnten Entwürfen (Abteilung 1l); 
I) allen anderen für das Archiv bestimmten Druck= und Schriftsachen (Ab- 
teilung II). 
Geschäftstagebuch und ein Reisetagebuch nach den auliegenden Mustern 1 und II 4
	        
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