Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

146 1914 
Alle Drucksachen und Schriftstücke der einzelnen Abteilungen sind sachlich und 
zeitlich zu ordnen. Für die Volklständigkeit, Ordnung und zweckmäßige Aufbewah= 
rung sind die Bezirkstierärzte verantwortlich. 
Zum Archiv gehören auch die für die Geschäftsführung notwendigen Vordrucke, 
ein Bestandsverzeichnis, ein Dienststempel, sowie die vom Staate beschafften In- 
strumente. 
Jeder Bezirkstierarzt ist verpflichtet, das Amtsblatt seines Bezirks zu halten 
und Nummern desselben mit wichtigem Inhalt dem Archiv einzuverleiben. 
Die Gesetzsammlung ist zu binden. 
809. 
Die Bezirkstierärzte haben die vorgeschriebenen statistischen Nachweisungen und 
Übersichten, z. B. über den Seuchenstand, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, au- 
zufertigen und an die im einzelnen bestimmten Stellen rechtzeitig einzureichen. 
über ihre gesamte bezirkstierärztliche Tätigkeit haben sie allzährlich bis Ende 
Januar an das Ministerium einen Jahresbericht zu erstatten und darin insbesondere 
zu berücksichtigen: 
a) Gesundheitszustand der Haustiere im allgemeinen; Einfluß von Witterung, 
Nahrung und allgemeinen Ursachen auf die Gesundheit der Tiere: 
b) Senchen und ansteckende Krankheiten, soweit sie hinsichtlich Vorkommen, 
Einschleppung, Verbreitung, Erscheinungen, Behandlung, Maßnahmen und 
sonstiger Vorkommnisse erwähnenswert sind. Die durch die Vierteljahrs- 
übersichten bereits erledigte Seuchenstatistik kann hier unberücksichtigt bleiben; 
ID) bemerkenswerte Einzelfälle von inneren und äußeren Krankheiten, die zur 
Kenntnis der Bezirkstierärzte gelangt sind; 
d) wissenschaftliche und praktische Bemerkungen, Kurmethoden, Arzneimittel, 
Vergiftungen, Diätetik, Impfungen und Impfstoffe 
e) Vorgänge und Angelegenheiten anderer Art aus der bezirlstierärztlichen 
Geschäftsführung (Tierausstellungen, Pferdevormusterungen usw.); 
1) Viehzucht; 
8) Vieheinfuhr und Viehverkehr, Viehmärkte; 
h) Fleischbeschau im allgemeinen, Hygiene der animalischen Nahrungsmittel, 
Schlacht= und Viehhöfe, soweit hierüber nicht im Begleitbericht zur Fleisch- 
beschaustatistik berichtet wird;
	        
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