Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 147 
i) Abdeckereiwesen; 
k) Hufbeschlag; 
1) Viehschneidewesen (Kastration); 
im) Molkereien, gewerbliche Viehmästereien, Gastställe, Händlerställe; 
n tierärztliches Personal und Veränderungen in demselben. Tierärxztliche 
Hausapotheken; 
o) Personal für die Fleischbeschan und Trichinenschau, soweit es nicht im Be- 
gleitbericht zur Fleischbeschan erwähnt wird; 
p) Viehversicherungswesen; 
d) Verschiedenes (Kurpfuscher usw)). 
Die Jahresberichte sind in den einzelnen Abschnitten tunlichst kurz, jedenfalls 
aber erschöpfend abzufassen. 
Außer den regelmäßigen Berichten und Anzeigen haben die Bezirkstierärzte 
die vorgesetzte Dienstbehörde sowie das Landratsamt über alle wichtigen Vorkomm- 
nisse in ihrem Dienstbereiche zu unterrichten. 
B. Stellung der Bezirkstierärzte zum tierärztlichen Personal, zu den Fleischbeschauern, 
Trichinenschauern, Hufschmieden usw. 
8 10. 
Die Bezirkstierärzte können von den in ihren Bezirken wohnenden oder die 
Praxis ausübenden Tierärzten verlangen, daß sie ihnen die zu ihrer Geschäfts- 
führung als Veterinärbeamte erforderlichen Auskünfte erteilen. 
811. 
Die Bezirkstierärzte haben auf Ersuchen der Landratsämter die Hansapotheken 
der Tierärzte zu beanfsichtigen und regelmäßig von 5 zu 5 Jahren nachzusehen. 
Die Besichtigung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, daß die im Vorrat be- 
findlichen Arzneimittel in brauchbarer und guter Beschaffenheit sind und in ge- 
eigneter Weise aufbewahrt werden, daß in einem fortlaufenden Tagebuch die 
Rezepte ordnungsgemäß eingetragen sind und daß die berechneten Preise die der 
Arzneitaxe abzüglich 20 % nicht übersteigen. 
Die Hausapotheken der Bezirkstierärzte selbst sind durch andere Bezirkötier- 
ärzte, die vom Ministerium damit im einzelnen Falle betraut werden, nachzusehen.
	        
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