Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

148 1914 
8 12. 
Über die in ihrem Bezirke wohnenden Laienfleischbeschauer, Trichinenschauer, 
selbständigen Hufschmiede, Viehkastrierer und über solche nicht als Tierarzt appro- 
bierten Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Tierheilkunde be- 
schäftigen, haben die Bezirkstierärzte Verzeichnisse zu führen und im richtigen Stand 
zu halten. 
Die Beaufsichtigung der Fleischbeschauer regelt sich nach den Fleischbeschau- 
gesetzen und den dazu erlassenen Verordnungen. 
Die Beaussichtigung der Viehkastrierer regelt sich nach dem Viehseuchengesetz 
vom 26. Juni 1909 und der Ministerialverordnung vom 31. Juli 1913. 
Die Tätigkeit der nicht als Tierarzt approbierten, die Tierheilkunde gewerbs- 
mäßig ausübenden Personen ist besonders darauf zu überwachen, daß von ihnen 
gesebliche Bestimmungen nicht verletzt werden. Zuwiderhandlungen sind bei den 
zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen. 
Zur Verbesserung des Huf= und Klauenbeschlags haben sich die Bezirkstierärzte 
durch Belehrung der Hufschmiede und der Zugviehbesitzer ständig zu bemühen. 
Auch haben sie im Einvernehmen mit den Schmiedeinnungen den Fortbildungs- 
unterricht der Schmiedelehrlinge zu fördern. 
C. Seuchenbekämpfung. 
# 13. 
Die Mitwirkung der Bezirkstierärzte bei der Senchenbekämpfung richtet sich 
nach den Vorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909, dem Landes- 
ausführungsgesetze dazu vom 17. Febrnar 1913 und der hierzu ergangenen Ministerial- 
verordnung vom 31. Juli 1913 sowie den sonstigen zur Senchenbekämpfung er- 
lassenen reichs= oder landesgesetzlichen Bestimmungen. 
814. 
Die veterinärpolizeiliche Überwachung der Viehmärkte, öffentlichen Viehans- 
stellungen, Tierschauen u. dergl. regelt sich nach den bestehenden Bestimmungen. 
Die Bezirkstierärzte können von den Ortspolizeibehörden verlangen, daß sie von 
jeder derartigen Veranstaltung, wenn der Zeitpunkt nicht ein für allemal feststeht, 
wenigslens drei Wochen vorher in Kenntnis gesetzt werden. Über außergewöhnliche
	        
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