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8 12.
Über die in ihrem Bezirke wohnenden Laienfleischbeschauer, Trichinenschauer,
selbständigen Hufschmiede, Viehkastrierer und über solche nicht als Tierarzt appro-
bierten Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Tierheilkunde be-
schäftigen, haben die Bezirkstierärzte Verzeichnisse zu führen und im richtigen Stand
zu halten.
Die Beaufsichtigung der Fleischbeschauer regelt sich nach den Fleischbeschau-
gesetzen und den dazu erlassenen Verordnungen.
Die Beaussichtigung der Viehkastrierer regelt sich nach dem Viehseuchengesetz
vom 26. Juni 1909 und der Ministerialverordnung vom 31. Juli 1913.
Die Tätigkeit der nicht als Tierarzt approbierten, die Tierheilkunde gewerbs-
mäßig ausübenden Personen ist besonders darauf zu überwachen, daß von ihnen
gesebliche Bestimmungen nicht verletzt werden. Zuwiderhandlungen sind bei den
zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen.
Zur Verbesserung des Huf= und Klauenbeschlags haben sich die Bezirkstierärzte
durch Belehrung der Hufschmiede und der Zugviehbesitzer ständig zu bemühen.
Auch haben sie im Einvernehmen mit den Schmiedeinnungen den Fortbildungs-
unterricht der Schmiedelehrlinge zu fördern.
C. Seuchenbekämpfung.
# 13.
Die Mitwirkung der Bezirkstierärzte bei der Senchenbekämpfung richtet sich
nach den Vorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909, dem Landes-
ausführungsgesetze dazu vom 17. Febrnar 1913 und der hierzu ergangenen Ministerial-
verordnung vom 31. Juli 1913 sowie den sonstigen zur Senchenbekämpfung er-
lassenen reichs= oder landesgesetzlichen Bestimmungen.
814.
Die veterinärpolizeiliche Überwachung der Viehmärkte, öffentlichen Viehans-
stellungen, Tierschauen u. dergl. regelt sich nach den bestehenden Bestimmungen.
Die Bezirkstierärzte können von den Ortspolizeibehörden verlangen, daß sie von
jeder derartigen Veranstaltung, wenn der Zeitpunkt nicht ein für allemal feststeht,
wenigslens drei Wochen vorher in Kenntnis gesetzt werden. Über außergewöhnliche