Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 L 
Veranstaltungen, die einen besonderen Veterinärpolizeidienst erfordern, ist dem Land- 
ratsamt rechtzeitig Mitteilung zu geben. Etwa angeordnete Ursprungs= und Ge- 
ßt e sind bei der Überwachung zu prüfen. 
er Überwachung ist nach Möglichkeit ein Beamter der zuständigen Orts- 
walhstnr⅜ zuzuziehen. 
8 16. 
Die Ställe und Betriebe von Viehhändlern, Gastställe, Abdeckereien, gewerb- 
liche Viehmästereien und sonstige Betriebe, die nach § 6 der Ministerialverordnung 
vom 31. Juli 1913 der amtstierärztlichen Beaufsichtigung unterstellt sind, sind bei 
jeder sich bietenden Gelegenheit, mindestens aber halbjährlich einmal einer Prüfung 
zu unterziehen. 
Bei der Prüfung ist festzustellen, ob die vorgeschriebenen Kontrollbücher richtig 
geführt sind, ob die vorgeschriebenen Einrichtungen getroffen sind u. dergl. 
816. 
Die nach § 30 (2) der Ministerialverordnung vom 31. Juli 1913 der be- 
zirkstierärztlichen Aussicht unterstellten Sammelmolkereien sind ebenfalls mindestens 
halbjährlich zu revidieren. Die Revision hat nach § 30 (3) der genannten Ver- 
ordnung zu erfolgen. 
*E 17. 
Von der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit, der Durchführung der angeordneten 
Reinigung (und Desinfektion) der in §§ 37, 38 und 39 der Ministerialverordnung 
vom 31. Juli 1913 genamnten Viehladestellen, Wagen, Gerätschaften usw. haben 
sich die Bezirkstierärzte von Zeit zu Zeit gelegentlich anderer Dienstreisen zu über- 
zeugen. 
8 18. 
Hinsichtlich der Vorschriften zur Bekämpfung der einzelnen Senchen ist folgendes 
zu beachten: 
Erörterungen und Untersuchungen wegen des Seuchenverdachtes an Ort und 
Stelle sollen die Bezirkstierärzte möglichst in Gegenwart des Besibers und eines 
Beamten der zuständigen Ortspolizeibehörde vornehmen. Von dem Ergebnis der 
Untersuchung und den anzuordnenden Maßnahmen ist der Besiper und die Orts- 
polizeibehörde sofort in Kenntnis zu setzen. 
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