150 1914
Die Ortspolizeibehörde ist zu belehren, daß die im § 5 des Ausführungsge-
setes vom 17. Februar 1913 zum Viehseuchengesetze gegebene Möglichkeit der münd-
lichen Bekanntgabe seuchenpolizeilicher Anordnungen Ausnahme bleiben muß. So-
weit irgend möglich, ist die mündliche Anordnung schriftlich zu wiederholen.
Ergeben die Ermittelungen, daß die Seuche aus einem anderen Bezirke ein-
geschleppt oder nach einem solchen verschleppt worden ist, so hat der Bezirkstierarzt
dem dortigen beamteten Tierarzt — unbeschadet der Verständigung der beteiligten
Behörden untereinander — unverzüglich Nachricht zu geben.
810.
Bei Fällen von Rotz, Lungenseuche, Schafpocken, Beschälseuche und Rinderpest
oder des Verdachtes dieser Seuchen, sowie beim erstmaligen Ausbruche der Maul-
und Klauenseuche bei einem neuen Seuchengange hat sich der Bezirkstierarzt sofort,
ohne erst ein Ersuchen des Landratsamtes gemäß § 11 des Viehseuchengesetzes abzu-
warten, nach dem Seuchenorte zu begeben und umgehend die nach Lage der Ver-
hältnisse für den Seuchenfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Erscheinen zur Feststellung von Seuchen wissenschaftliche Untersuchungen von
Kadavern oder einzelner Teile derselben erforderlich, so sind diese unter Beachtung.
der hierzu erlassenen Vorschriften an die Veterinäranstalt der Universität in Jena
einzusenden. Der Sendung ist ein ausreichender Bericht über die gemachten Be-
obachtungen beizufügen.
820.
Während des Verlaufs einer Seuche haben sich die Bezirkstierärzte über deren
Stand und die Durchführung der angeordneten Maßregeln unterrichtet zu halten
und können sich zu diesem Zwecke, namentlich wenn größere Bestände verseucht sind,
oder aus anderen dringenden Gründen auch an den Seuchenort begeben.
Das Auftreten einer Seuche ist ebenso wie deren Erlöschen unverzüglich auch
dem Landratsamt mitzuteilen.
g 21.
Jedes zu ihrer Kenntnis kommende seuchenartige Auftreten einer Tierkrankheit,
die nicht zu den anzeigepflichtigen Seuchen gehört, haben die Bezirkstierärzte zu
untersuchen und dem Landratsamte mitzuteilen.