Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

150 1914 
Die Ortspolizeibehörde ist zu belehren, daß die im § 5 des Ausführungsge- 
setes vom 17. Februar 1913 zum Viehseuchengesetze gegebene Möglichkeit der münd- 
lichen Bekanntgabe seuchenpolizeilicher Anordnungen Ausnahme bleiben muß. So- 
weit irgend möglich, ist die mündliche Anordnung schriftlich zu wiederholen. 
Ergeben die Ermittelungen, daß die Seuche aus einem anderen Bezirke ein- 
geschleppt oder nach einem solchen verschleppt worden ist, so hat der Bezirkstierarzt 
dem dortigen beamteten Tierarzt — unbeschadet der Verständigung der beteiligten 
Behörden untereinander — unverzüglich Nachricht zu geben. 
810. 
Bei Fällen von Rotz, Lungenseuche, Schafpocken, Beschälseuche und Rinderpest 
oder des Verdachtes dieser Seuchen, sowie beim erstmaligen Ausbruche der Maul- 
und Klauenseuche bei einem neuen Seuchengange hat sich der Bezirkstierarzt sofort, 
ohne erst ein Ersuchen des Landratsamtes gemäß § 11 des Viehseuchengesetzes abzu- 
warten, nach dem Seuchenorte zu begeben und umgehend die nach Lage der Ver- 
hältnisse für den Seuchenfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 
Erscheinen zur Feststellung von Seuchen wissenschaftliche Untersuchungen von 
Kadavern oder einzelner Teile derselben erforderlich, so sind diese unter Beachtung. 
der hierzu erlassenen Vorschriften an die Veterinäranstalt der Universität in Jena 
einzusenden. Der Sendung ist ein ausreichender Bericht über die gemachten Be- 
obachtungen beizufügen. 
820. 
Während des Verlaufs einer Seuche haben sich die Bezirkstierärzte über deren 
Stand und die Durchführung der angeordneten Maßregeln unterrichtet zu halten 
und können sich zu diesem Zwecke, namentlich wenn größere Bestände verseucht sind, 
oder aus anderen dringenden Gründen auch an den Seuchenort begeben. 
Das Auftreten einer Seuche ist ebenso wie deren Erlöschen unverzüglich auch 
dem Landratsamt mitzuteilen. 
g 21. 
Jedes zu ihrer Kenntnis kommende seuchenartige Auftreten einer Tierkrankheit, 
die nicht zu den anzeigepflichtigen Seuchen gehört, haben die Bezirkstierärzte zu 
untersuchen und dem Landratsamte mitzuteilen.
	        
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