Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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zu unterstützen, im Verkehr mit dem einzelnen Landwirt das Verständnis für eine 
gesundheitlich zuträgliche und landwirtschaftlich zweckmäßige Fütterung und Haltung 
der Tiere zu heben. 
k. Ostentliche Gesundheitspflege. 
g 26. 
Über die Ausführung der Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze und zverord- 
nungen haben die Bezirkstierärzte Aussicht zu führen und die zuständigen Verwal- 
tungsbehörden zu beraten. 
Insofern von ihnen bei der Aufstellung der Fleischbeschaustatistik eine Mit- 
wirkung verlangt wird, haben sie sich dieser Aufgabe nach Maßgabe der besonderen 
Bestimmungen zu unterziehen und durch Belehrung der Beschauer dafür zu sorgen, 
daß die statistischen Unterlagen richtig geliefert werden. 
§ 27. 
Die Bezirkstierärzte haben alle Laienfleischbeschauer und Trichinenschauer ge- 
legentlich ihrer Dienstreisen möglichst oft, mindestens jedoch alle zwei Jahre einmal, 
unvermutet, möglichst bei gelegentlicher Anwesenheit im Wohnorte des Beschauers 
zu revidieren. 
Über die Nachprüfung der Beschauer ist ein Verzeichnis zu führen. 
G 
Die Bezirkstierärzte sind für die sanitäts= und veterinärpolizeiliche überwachung 
von öffentlichen und privaten Schlachtanlagen zuständig (Ministerialverordnung vom 
31. Juli 1913, § 6). Bei der Neuerrichtung solcher Anlagen werden die Bau- 
polizeibehörden die Bezirkstierärzte über die Entwürfe vor ihrer weiteren baupolizei- 
lichen Behandlung gutachtlich hören. 
Zur Beaufsichtigung des Betriebs haben die Bezirkstierärzte die öffentlichen 
Schlacht= und Viehhöfe ihres Bezirks mindestens zweimal im Jahre unter Hinzu- 
ziehung des leitenden Beamten nachzusehen. Das Nachsehen privater Schlacht- 
anlagen erfolgt auf Ersuchen des Landratsamtes und tunlichst unter Zuziehung 
eines Polizeibeamten. Über beobachtete Mängel, die auf Anweisung der Bezirks- 
tierärzte nicht ohne weiteres beseitigt werden, haben sie der zuständigen Verwaltungs- 
behörde Mitteilung zu machen, erforderlichenfalls Bericht an das Ministerium zu 
erstatten.
	        
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