Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

160 1914 
durch Auskochen sterilisiert oder jedenfalls gründlich gereinigt worden sind, zu ent- 
nehmen. Die einzusendenden Lymphdrüsen, Milzen und Nieren dürfen nicht au- 
geschnitten sein. 
Teile des Tierkörpers, die, abgesehen von den Eingeweiden, nach Lage des 
Falles besonders verdächtig sind, gesundheitsgefährliche Bakterien zu enthalten, ins- 
besondere Muskel= und sonstige Gewebeteile, die verdächtige Veränderungen (Z. B. 
Blutungen, seröse Infiltrationen oder sonstige Schwellungen) aufweisen, sind eben- 
falls als Proben zu verwenden. 
Die Versendung der Proben hat unmittelbar nach der Entnahme zu erfolgen 
und zwar bei Beförderungen durch die Post als „Eilpaket"“. Die Kosten des Ver- 
sandes sind vom Besitzer des Tierkörpers zu tragen. Den Sendungen ist ein 
kurzer Begleitbericht mit Angaben über Gattung des Tieres und über Ort und 
Tag der Schlachtung sowie über die Befunde bei der Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau beizufügen. Bei Notschlachtungen, bei denen eine Schlachtviehbeschau nicht 
stattfand, ist statt des hierbei zu erhebenden Befundes ein Vorbericht über das 
Verhalten des Tieres vor der Schlachtung einzusenden. 
83. 
Das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, das etwa 20—24 Stunden 
nach Eingang des Fleisches bei dem Veterinärinstitut zu erwarten ist, wird dem 
Absender telegraphisch und schriftlich mitgeteilt werden. 
Möglichst bald nach Eingang des Ergebnisses der bakteriologischen Unter- 
suchung ist von dem zuständigen Tierarzt die zweite und endgültige Beurteilung 
des beanstandeten Tierkörpers vorzunehmen. 
8 4. 
Beurtellung der Tierkörper nach den Ergebnissen der bakteriologischen Untersuchung. 
a) Sind in einer oder mehreren Proben des auf Grund der grobsinnlichen 
Untersuchung als der Blutvergistung verdächtig erachteten Tierkörpers 
Fleischvergistungsbakterien (insbesondere Paratyphus B.= oder Enteritis- 
bazillen) gefunden, so ist Blutvergistung als festgestellt zu betrachten und 
nach § 33 Nr. 7 der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschau- 
gesetze zu verfahren. Werden bei der Untersuchung zwar keine Fleisch- 
vergistungsbakterien, wohl aber Erreger von Infektionskrankheiten gefunden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.