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so ist dieser Befund gleichfalls bei der endgültigen Beurteilung des
Fleisches zugrunde zu legen.
b) Sind in den Muskelfleischproben zahlreiche andere Bakterien nachgewiesen,
so ist der Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 18 der vorbezeichneten Ausführungs-
bestimmungen als vorliegend zu erachten und dementsprechend zu verfahren.
Sind in einer oder mehreren Proben andere als die unter ay bezeichneten
Bakterien nur vereinzelt gefunden oder überhaupt keine Bakterien nach-
gewiesen, so gilt der Verdacht der Blutvergistung oder der Zerseung des
Fleisches im Sinne der unter b) bezeichneten Vorschrift als beseitigt.
Aber auch in diesen Fällen empfiehlt es sich, die Eingeweide (einschließlich
des Enters), die der bakteriologischen Prüfung nicht unterlegen haben, un-
schädlich zu beseitigen. Insoweit hierfür nicht die sonstigen Vorschriften
der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschangeset eine Handhabe
bieten, sind derartige Teilbeanstandungen auf Grund von § 35 Nr. 8, 9,
15, 16 oder 17 der Ausführungsbeslimmungen A zum Fleischbeschau-
gesetze berechtigt.
2
* 5.
Falls die bakteriologische Untersuchung das Vorhaudensein von Fleischver-
giftungsbakterien in den untersuchten Proben ergibt, so ist eine Reinigung und
Desinfektion des Schlachtplates sowie der Gerälte und sonstigen Gegenstände, die
mit den Fleischvergistungsbakterien in Berührung gekommen sind, anzuordnen. Die
Kosten der Reinigung und Desinfektion trägt der Besitzer des Tierkörpers.
86.
Die Kosten der bakteriologischen Untersuchung gelten als Kosten der Orls-
polizei und sind von den Gemeinden zu tragen. Nach Maßgabe der etatsmäßigen
Mittel wird die Hälfte dieser Kosten den Gemeinden aus der Staatskasse durch
das Ministerium erstattet.
8§ 7.
In den Beschautagebüchern haben die Tierärzte über die bakteriologische
Untersuchung die erforderlichen Eintragungen zu machen und bei Einreichung der
Jahresberichte über die Schlachtvieh= und Fleischbeschan zusammenfassend zu be-
richten: