Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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80. 
Gegengewichte. 
I. Gegengewichte der Fahrkörbe müssen geführt und so angeordnet werden, daß 
sie ihre Führungen am oberen und unteren Ende nicht verlassen können. Endigt 
die Gegengewichtsbahn nicht auf festem Erdboden, so ist dafür zu sorgen, daß sich 
das Gegengewicht beim Bruche des Tragseils auf festes Mauerwerk aufsetzt. Von 
leyzterer Forderung kann bei nicht betretbaren kleinen Aufzügen (§ 4 III) abgesehen 
werden, wenn durch geeignete Mittel eine zu hohe Belastung der beim Absturz be- 
drohten Gebäudeteile vermieden wird. 
II. Die Bewegungsbahnen von Gegengewichten, Lastseilen und Lastketten 
müssen, wenn sie außerhalb des Fahrschachts liegen und zu Durchbrechungen der 
Decken in größerer Ausdehnung als 100 qem nötigen, wie die zugehörigen Auf- 
zugsschächte umschlossen, bei geringer Ausdehnung aber mindestens unfallsicher ein- 
gefriedigt und feuersicher durch die Decken geführt werden. 
III. Die Tragorgane der Gegengewichte dürfen nicht höher beausprucht werden 
als die des Fahrstuhls (§§ 13 und 22). 
5 10. 
Fang= und Bremsvporrichtungen. 
I. Die Fahrkörbe der Aufzüge sind mit einer zuverlässigen Fang= oder Ge- 
schwindigkeitsbremsvorrichtung (selbsttätige Senkbremse) zu versehen. Von dieser 
Vorschrift sind ausgenommen: 
1. Fahrkörbe mit unmittelbar tragendem, hydraulischen Stempel, sofern dicht 
am Treibzylinder eine Vorrichtung angebracht wird, die verhindert, daß 
der Fahrkorb im Falle eines Bruches der Zuleitung mit größerer Ge- 
schwindigkeit als 1,5 „n in der Sekunde niedergeht; das Gleiche gilt für 
Spindelaufzüge oder Zahnstangenantriebe in Verbindung mit Schnecken- 
Vetrieben, wenn der Antrieb der Spindeln oder Schnecken entsprechende 
Sicherheit schafft; 
. Lastenfahrstühle, sofern der Fahrkorb beim Be= und Entladen infolge 
seiner Bauart oder der Art des Betriebs und des Beladens ordnungs- 
mäßig nicht betreten werden kann; 
Lastenfahrstühle, die nur zwei Förderstellen miteinander verbinden, sofern 
au den Ladestellen zuverlässige Aufsab= oder Stützvorrichtungen angebracht 
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