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Gegengewichte.
I. Gegengewichte der Fahrkörbe müssen geführt und so angeordnet werden, daß
sie ihre Führungen am oberen und unteren Ende nicht verlassen können. Endigt
die Gegengewichtsbahn nicht auf festem Erdboden, so ist dafür zu sorgen, daß sich
das Gegengewicht beim Bruche des Tragseils auf festes Mauerwerk aufsetzt. Von
leyzterer Forderung kann bei nicht betretbaren kleinen Aufzügen (§ 4 III) abgesehen
werden, wenn durch geeignete Mittel eine zu hohe Belastung der beim Absturz be-
drohten Gebäudeteile vermieden wird.
II. Die Bewegungsbahnen von Gegengewichten, Lastseilen und Lastketten
müssen, wenn sie außerhalb des Fahrschachts liegen und zu Durchbrechungen der
Decken in größerer Ausdehnung als 100 qem nötigen, wie die zugehörigen Auf-
zugsschächte umschlossen, bei geringer Ausdehnung aber mindestens unfallsicher ein-
gefriedigt und feuersicher durch die Decken geführt werden.
III. Die Tragorgane der Gegengewichte dürfen nicht höher beausprucht werden
als die des Fahrstuhls (§§ 13 und 22).
5 10.
Fang= und Bremsvporrichtungen.
I. Die Fahrkörbe der Aufzüge sind mit einer zuverlässigen Fang= oder Ge-
schwindigkeitsbremsvorrichtung (selbsttätige Senkbremse) zu versehen. Von dieser
Vorschrift sind ausgenommen:
1. Fahrkörbe mit unmittelbar tragendem, hydraulischen Stempel, sofern dicht
am Treibzylinder eine Vorrichtung angebracht wird, die verhindert, daß
der Fahrkorb im Falle eines Bruches der Zuleitung mit größerer Ge-
schwindigkeit als 1,5 „n in der Sekunde niedergeht; das Gleiche gilt für
Spindelaufzüge oder Zahnstangenantriebe in Verbindung mit Schnecken-
Vetrieben, wenn der Antrieb der Spindeln oder Schnecken entsprechende
Sicherheit schafft;
. Lastenfahrstühle, sofern der Fahrkorb beim Be= und Entladen infolge
seiner Bauart oder der Art des Betriebs und des Beladens ordnungs-
mäßig nicht betreten werden kann;
Lastenfahrstühle, die nur zwei Förderstellen miteinander verbinden, sofern
au den Ladestellen zuverlässige Aufsab= oder Stützvorrichtungen angebracht
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