Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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II. Der Fahrschacht darf nicht zur Lagerung von Gegenständen benutßt werden. 
III. Der Raum für die Antriebsmaschine muß hinreichend geräumig, im 
Mittel mindestens 1,8 m hoch und gut umwehrt sein. 
IV. Bei der elektrischen Einrichtung der Aufzüge sind die Vorschriften des 
Verbandes deutscher Elektrotechniker zu beachten. 
Vesondere Bestimmungen über die Elnrichtung der Aufzüge. 
A. Personenaufzüge einschließlich derjenigen Lastenaufzüge, auf denen 
Führer mitfahren dürfen. 
W 13. 
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane. 
I. Aufzüge, die nicht durch Stempel, Spindeln oder dergl. unterstützt werden, 
müssen mindestens an zwei Seilen, Gurten oder Keilen aufgehängt werden, die der- 
artig mit einer Fangvorrichtung zu verbinden sind, daß letztere bercits bei gefahr- 
drohender Dehnung eines der Tragorgaue in Tältigkeit tritt. Die Führungs-= 
schienen solcher Auszüge müssen einen Belag von Hartholz erhalten. 
II. Kelten dürfen nicht über /, Gurte nicht über ½ ihrer Bruchfestigkeit in 
Anspruch genommen werden. Seile sind so zu berechnen, daß die auf jedes Seil 
entfallende Zug= und Biegungsspannung zusammen nicht mehr als seiner Bruch- 
festigkeit beträgt. Die Biegungsspannung ist am Verührungspunkte von Seil und 
Nolle zu berechnen. 
8 14. 
Türverriegelung. 
I. Alle Zugangsöffnungen zum Fahrschacht müssen durch Türen (Fahrschacht- 
türen) verschließbar sein, die bündig mit der inneren Schachtebene anzubringen sind. 
II. Die Fahrschachttüren müssen durch die Steuerung zwangsweise unter Ver- 
schluß gebracht werden und dürsen sich nur öffnen lassen, wenn der Fahrkorb in 
hleicher Höhe mit ihnen steht und zur Ruhe gebracht ist. Die Einleitung der Be- 
wegung des Fahrkorbes muß so lange behindert sein, als nicht alle Fahrschacht- 
türen fest geschlossen sind.
	        
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