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8 16.
Anordunng der Stenerung.
I. Die Steuerungsvorrichtung muß innerhalb des Fahrkorbes so angeorduct
werden, daß sie nicht von außen her betätigt werden kann.
II. Bei Aufzügen, die ohne Führerbegleitung benutzt werden dürfen (8 32 III
Sab 1), ist eine Betätigung der Steuerung von außen und innen zulässig, wenn
die Außen= und Innensteuerung derart in Abhängigkeit voneinander gebracht
werden, daß jeweilig entweder nur mit Innen= oder nur mit Außenstenerung ge-
fahren werden kann, je nachdem die Bewegung von der einen oder der andern
Seite aus eingeleitet worden ist. Die Umschaltung darf nur in der Ruhestellung
des Fahrkorbes bei festgeschlossenen Türen und entlastetem Fahrkorbe möglich sein.
Bei Aufzügen dieser Art muß jede Schachttür mit zwei zuverlässigen Tür-
verriegelungen versehen werden. Das Türschloß darf sich nur mittels besonders
geformten Sicherheitsschlüssels öffnen lassen.
*Pl.
Ausrückvorrichtungen.
Die Aufzüge sind zum selbsttätigen Anhalten in ihren Endslellungen mit zwei
Einrichtungen zu versehen, die unabhängig voneinander in Wirksamkeit treten und
gleichzeitig die Ubertragung der Betriebskraft aufheben. Eine dieser beiden Vor-
richtungen muß unabhängig von der Steuerungsvorrichtung in Tätigkeit treten.
817.
Windevorrichtung.
Aufzüge mit Fördertrommeln müssen an der Aufzugsmaschine eine Vorrichtung
haben, die das Sinken des Fahrkorbes nach dem Ausrücken der Steuerung ver-
hindert, und mit einer Schupzvorrichtung gegen Hängeseil versehen sein. Die Förder-
trommeln sind mit schraubenförmigen Rillen zur Aufnahme der Seile zu versehen.
8 18.
Fahrkorb.
I. Die Fahrkorbdecke muß so beschaffen sein, daß sie den im Fahrkorbe be-
sindlichen Personen Schutz gegen elwa herabfallende Teile des Triebwerkes oder