Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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andere Gegenstände gewährt. Wo dies nicht der Fall ist, muß dicht unterhalb der 
Triebwerksteile ein sicheres Fangneh aus Drahtgeflecht angebracht werden. 
II. Der Fahrkorb muß an denjenigen Seiten, welche keine Zugangsöffnungen 
enthalten, von dichten Wänden oder mit Drahtgitter von höchstens 2 cm Maschen- 
weite umgeben sein. 
III. Verschlußtüren am Fahrkorbe sind nicht erforderlich, wenn die Schacht- 
wände an den Zugangsseiten des Fahrkorbes in voller Geschoßhöhe durchgeführt, 
völlig glatt und nicht mehr als 4 cm vom Fahrkorb entfernt sind. Drahtwände 
von nicht mehr als 2 cm Maschenweite gelten als glatte Wände. 
19. 
Alarmvorrichtung. 
In jedem Fahrkorbe muß eine außHerhalb des Schachtes hörbare Signalvor- 
richtung vorhanden sein, die so angebracht ist, daß sie von den Mitfahrenden be- 
tätigt werden kann. Im Innern des Fahrkorbes ist ein deutlicher Hinweis auf 
diese Einrichtung anzuschlagen. 
8 20. 
Bezeichnung des Fahrstuhls. 
An der Außenseite jeder Fahrschachttür und im Junern des Fahrkorbes muß 
sich ein Schild besinden, das in deutlich lesbarer Schrift das Wort „Personen- 
aufzug“ sowie die zulässige Belastung einschließlich des Führers in Kilogrammen, 
die Zahl der Personen, die gleichzeitig befördert werden dürfen, und die Vorschrift, 
daß der Fahrstuhl nur in Begleitung eines Führers benutzt werden darf, enthält 
(ogl. Ansnahme in § 32 III). Als Gewicht einer Person sind 75 kg anzunehmen. 
g 21. 
Ausnahmen. 
Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen können auch dann, wenn auf ihnen 
ein Führer mitfahren darf, wie Lastenfahrstühle eingerichtet werden mit folgenden 
Einschränkungen: 
1. die Schachtwände sind allseitig mit Ausnahme der Ladeöffuungen in voller 
Geschoßhöhe durchzuführen und völlig glatt zu halten. Sie dürfen höchstens 
4 cm vom Fahrkorbe entfernt sein; 
28.
	        
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