Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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2. mindestens die Verschlüsse der beiden Endladestellen müssen von der Fahr- 
korbbewegung abhängig sein. 
In Zwischengeschossen sind Ladeöffunngen wenigstens mit Schranken und mit 
Warnungstafeln zu versehen, die das Offnen der Schranken verbieten, wenn nicht 
der Fahrkorb vor der Ladeöffnung hält. 
B. Lastenaufzüge. 
??2. 
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane. 
Fnr die Berechnung der Seile, Gurte oder Ketten gelten die Vorschriften in 
§ 13 II mit der Maßgabe, daß die auf jedes Seil entfallende, aus Zug= und 
Biegungsspannung zusammengesetzte Gesamtbeanspruchung nicht mehr als ein Fünftel 
der Bruchfestigkeit betragen darf. 
28. 
Türverriegelung. 
I. Alle Ladeöffnungen des Fahrschachts sind mit Türen oder Schranken zu 
versehen, die so beschaffen sein müssen, daß Menschen nicht zu Schaden kommen können. 
II. Die Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß die Fahrschachttüren 
oder -schranken nur dann geöffnet werden können, wenn der Förderkorb an der 
Ladeöffnung angelangt ist, und daß sämtliche Türen oder Schranken geschlossen sein 
müssen, bevor der Förderkorb in Bewegung gesetzt werden kann. 
III. Von der Verriegelung der Türen oder Schranken kann abgesehen werden 
1. bei Bau= und solchen Aufzügen, bei welchen der Förderkorb beim Be- 
und Entladen infolge seiner Bauart oder der Art des Betriebs und des 
Beladens ordnungsmäßig nicht betreien werden kann, sofern die jeweilige 
Stellung des Förderkorbes außerhalb der Fahrbahn sichtbar ist und die 
Ladeöffnung derart umwehrt oder fest abgesperrt wird, daß Menschen 
nicht zu Schaden kommen können, und an der Ladeöffnung feste Hand- 
haben zum Festhalten angebracht sind; 
bei Aufzügen mit Hubgiktern, sofern die Geschwindigkeit des Förder- 
korbes 0,25 m in der Sekunde nicht übersteigt, und mindestens die Ver- 
schlüsse der beiden Endladestellen von der Fahrkorbbewegung abhängig sind; 
3. bei kleinen Aufzügen ( 4 III).
	        
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