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2. mindestens die Verschlüsse der beiden Endladestellen müssen von der Fahr-
korbbewegung abhängig sein.
In Zwischengeschossen sind Ladeöffunngen wenigstens mit Schranken und mit
Warnungstafeln zu versehen, die das Offnen der Schranken verbieten, wenn nicht
der Fahrkorb vor der Ladeöffnung hält.
B. Lastenaufzüge.
??2.
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane.
Fnr die Berechnung der Seile, Gurte oder Ketten gelten die Vorschriften in
§ 13 II mit der Maßgabe, daß die auf jedes Seil entfallende, aus Zug= und
Biegungsspannung zusammengesetzte Gesamtbeanspruchung nicht mehr als ein Fünftel
der Bruchfestigkeit betragen darf.
28.
Türverriegelung.
I. Alle Ladeöffnungen des Fahrschachts sind mit Türen oder Schranken zu
versehen, die so beschaffen sein müssen, daß Menschen nicht zu Schaden kommen können.
II. Die Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß die Fahrschachttüren
oder -schranken nur dann geöffnet werden können, wenn der Förderkorb an der
Ladeöffnung angelangt ist, und daß sämtliche Türen oder Schranken geschlossen sein
müssen, bevor der Förderkorb in Bewegung gesetzt werden kann.
III. Von der Verriegelung der Türen oder Schranken kann abgesehen werden
1. bei Bau= und solchen Aufzügen, bei welchen der Förderkorb beim Be-
und Entladen infolge seiner Bauart oder der Art des Betriebs und des
Beladens ordnungsmäßig nicht betreien werden kann, sofern die jeweilige
Stellung des Förderkorbes außerhalb der Fahrbahn sichtbar ist und die
Ladeöffnung derart umwehrt oder fest abgesperrt wird, daß Menschen
nicht zu Schaden kommen können, und an der Ladeöffnung feste Hand-
haben zum Festhalten angebracht sind;
bei Aufzügen mit Hubgiktern, sofern die Geschwindigkeit des Förder-
korbes 0,25 m in der Sekunde nicht übersteigt, und mindestens die Ver-
schlüsse der beiden Endladestellen von der Fahrkorbbewegung abhängig sind;
3. bei kleinen Aufzügen ( 4 III).