Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

17“ 1914 
8§ 29. 
Bezeichnung des Fahrstuhls. 
An jeder Ladeöffnung muß sich ein Schild befinden, das in deutlich lesbarer 
Schrift die Worte: Vorsicht!, Aufzugl, sowie das Verbot des Mitfahrens von 
Personen und die zulässige Belastung in Kilogrammen enthält. Von dieser Vor- 
schrift sind kleine Aufzüge, die nicht betretbar sind (8 4 III), ausgenommen. 
Betrieb der Aufzüge. 
8 30. 
Verantwortlichkeit für den Betrieb. 
I. Die Betriebsunternehmer von Aufzügen oder die an ihrer Stelle mit der 
Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter, sowie die mit der Bedienung der 
Aufzüge betrauten Personen haben dafür Sorge zu tragen, daß Aufzüge, die sich 
nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betrieb erhalten werden. 
II. Die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten Personen sind verpflichtet, 
während des Betriebs die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäß zu benuten 
und von hervorgetretenen Mängeln des Aufzugs dem Unternehmer oder dessen Stell- 
vertreter ungesäumt Anzeige zu erstatten. 
III. Die Führungen und Führungsteile müssen bei bestehenden Anlagen vom 
Innern des Fahrkorbes aus geschmiert werden, wenn die im § 5 IV vorgeschriebene 
freie Höhe nicht vorhanden ist. Fehlt diese freie Höhe, so dürfen auch die Trieb- 
werksteile nicht von der Decke des Fahrkorbes aus geschmiert werden. 
g 81. 
Benutzung der Fahrstühle. 
Personenaufzüge und Lastenaufzüge mit Türverriegelung dürfen erst in Be- 
wegung gesetzt werden, wenn die sämtlichen Fahrschachttüren und etwa vorhandene 
Fahrkorbtüren fest geschlossen sind. Letztere dürfen erst dann geöffnet werden, wenn 
der Fahrkorb an einer Förderstelle zur Ruhe gelangt ist. 
9 32. 
Führer. 
I. Personenaufzüge mit mechanischem Steuerungsantrieb dürfen nur in Be- 
gleitung besonderer Führer benutzt werden. Diese müssen mit den Einrichtungen
	        
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