Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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und dem Betriebe des Aufzugs und den dafür erlassenen Vorschriften vertraut sein. 
Der hierüber durch einen von einem zuständigen Sachverständigen (§ 37) schriftlich 
ausgestellte Befähigungsnachweis ist in das Revisionsbuch (§ 35) aufzunehmen. Die 4 
Führer dürfen nicht unter 18 Jahre alt sein und müssen in das Revisionsbuch *. 
die schriftliche Erklärung eintragen, daß sie die Bedienung des Aufzugs verant- 
wortlich übernommen haben. 
II. Personenaufzüge mit elektrischer Jnnensteuerung können mit Genehmigung 
des Landratsamtes in Begleitung von Führern, die das 15. Lebensjahr erreicht 
haben und mit der Bedienung und den Betriebsvorschriften verlraut sind, benutzt 
werden, wenn für die Beaufsichtigung der maschinellen Einrichtungen des Fahr- 
stuhls ein verantwortlicher, geprüfter Aufzugswärter vorhanden ist, der während des 
Betriebs des Aufzugs stets anwesend oder leicht erreichbar sein muß. 
III. Bei Personenaufzügen mit Innen= und Außensteuerung (5 15 II) kann 
mit Genehmigung des Landratsamtes von der Begleitung durch den Führer ab- 
gesehen und diese durch die bloße Aufsicht eines verantwortlichen geprüften Aufzugs= 
wärters, der während des Betriebs des Aufzugs stets anwesend oder leicht erreichbar 
sein muß, ersetzt werden, wenn ein Personenfahrstuhl ausschließlich von bestimmten, 
dem Landratsamt genannten Personen benutzt wird oder nur zwei Geschosse mit- 
einander verbunden werden. Bei Paternosterwerken genügt in gleicher Weise die 
Aussicht eines verantwortlichen, geprüften Aufzugswärters. 
IV. Dem Aufzugswärter (Abs. II und III) wird von dem Sachverständigen 
ein Befähigungsnachweis wie in Abs. I ausgestellt. 
V. Führern und Aufzugswärtern, die sich wiederholt der Übertretung von 
Bestimmungen dieser Verordnung schuldig gemacht haben oder als unzuverlässig 
erweisen, ist vom Landratsamt der Befähigungsnachweis zu entziehen. 
Inbetriebsetzung und überwachung der Auszüge. 
8 33. 
Bauliche Genehmigung und Anmeldung. 
I. Für die bauliche Anlage der Aufzüge (Herstellung des Schachtes, Durch- 
brechung von Decken, bauliche Einrichtungen in Treppenhäusern, Lichthösen und an 
Außenfronten) bedarf es der Genehmigung der Baupolizeibehörde.
	        
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