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verbinden und bei den der regelmäßigen Prüfung unterliegenden Aufzügen (5 36)
einem von dem Besitzer auf seine Kosten zu beschaffenden Revisionsbuch anzuheften.
Das letztere muß dem dieser Verordnung beigefügten Muster entsprechen und einen
Abdruck dieser Verordnung enthalten.
II. Der Sachverständige hat diese Papiere dem Landratsamt zur Einsicht-
nahme zu übersenden. Dieses erteilt, wenn auch die baupolizeiliche Abnahme der
Anlage zu keinem Bedenken Anlaß gegeben hat, dem Unternehmer der Fahrstuhl-=
anlage unter Beifügung der Fahrstuhlpapiere die Betriebserlaubnis und benachrichtigt
hiervon die Ortspolizeibehörde.
III. Die Fahrstuhlpapiere sind von dem Unternehmer des Aufzugs zur Ein-
sichtnahme für die Aussichtsbeamten und Sachverständigen am Betriebsorte bereit-
zuhalten.
8 36.
Regelmäßige Prüfungen.
I. Personenaufzüge sind in längstens zweijährigen Fristen, Lastenaufzüge, mit
Ausnahme von kleinen Aufzügen ( 4, III), von Bremssahrstühlen in kleinen Ge-
treidemühlen (6& 21), von Bauaufzügen und ähnlichen, vorübergehenden Zwecken
dienenden Aufzügen, in vierjährigen Fristen durch den zuständigen Sachverständigen
einer wiederkehrenden Untersuchung zu unterwerfen. Bei diesen ist die Anlage in
derselben Weise wie bei der Abnahme zu prüfen. Ablaßvorrichtungen, die durch
das Gewicht der Last nach unten bewegt werden (5 10 I Nr. 4), sind alle sechs
Jahre erneut zu prüfen. Den Befund der Untersuchung hat der Sachverständige
in das Revisionsbuch einzutragen. — Durch die regelmäßigen Prüfungen wird das
Recht des Landratsamts, im Bedarfsfall außerordentliche Untersuchungen mangel-
hafter Fahrstuhlanlagen anzuordnen, nicht berührt.
II. Vorgefundene Mängel sind von dem Unternehmer innerhalb einer von dem
Sachverständigen zu stellenden Frist zu beseitigen, nach deren fruchtlosem Verlaufe
der Sachverständige dem Landratsamt Anzeige zu erstatten hat.
III. Findet der Sachverständige oder ein anderer zur Aufsicht über den Be-
trieb zuständiger Beamter den Aufzug in einem Zustande, der eine unmittelbare
Gefahr einschließt, so hat er — gebotenenfalls durch Vermittlung des Landrats-
amts — die sofortige Einstellung des Betriebs zu veranlassen sowie, daß dies ge-
schehen, in das Revisionsbuch einzutragen.