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8387.
Sachverständige.
I. Die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen sind durch staat-
licherseits hierzu ermächtigte Sachverständige auszuführen.
II. Das Ministerium ermächtigt die Sachverständigen auf Widerruf und nimmt
ihnen gegenüber die Rechte der Aussichtsbehörde wahr.
Schluß- und übergangsbestimmungen.
38.
Übergangsbestimmungen.
Bei bestehenden Aufzügen können, solange nicht eine wesentliche Anderung der
Fahrstuhlanlage oder der Bauten, in denen sie aufgestellt ist, eintritt, von den
Landralsämtern nur Anforderungen gestellt werden, die zur Beseitigung erheblicher
Gefahren für das Leben und die Gesundheit der mit der Fahrstuhlanlage in Be-
rührung kommenden Personen erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Auf-
wendungen ausführbar erscheinen.
39.
Ausnahmen.
I. Das Ministerium ist besugt, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Verorduung, insbesondere auch den bei Erlaß dieser Verordnung in der Ausführung
begriffenen Aufzügen, zu gewähren. Genehmigungen dieser Art sind den Fahrstuhl-
papieren beizufügen.
II. Bei Aufzügen für Bauten und ähnliche vorübergehend benutzte Anlagen
ist das Landratsamt nach Anhörung des zuständigen Sachverständigen (5 37) be-
fugt, von einzelnen Bestimmungen abzusehen.
8 40.
Strafbestimmungen.
Übertretungen dieser Verordnung werden, soweit nicht nach den Strafgesetzen
eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 4 oder im
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.