Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 183 
Gebührenordnung Anlage 3. 
zu der 
Polizei-Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Gebührensotz für 
einen einen Inwie en Bi 
Nr. Angabe des Prüfungsgeschäfts Personen-, Lasten. (34 9 er t- 
956 brut6 merkungen 
4 
I.Für die Abnahme (5 35), einschließlich Nosion, ver - t3 
Zeichnungen, aVeschrribung. erschug E 33 II) „ 
und Abgabe der Bescheinigung wetes 
1. für den uaseen Ausfzug. 30 20 10 — * 
2. für jeden solgenden an demjelben Tage unier rochn 
suchten Aufzug desselben Betriebs oder der 
in demselben Gemeindebezirke gelegenen Betriebe 
desselben Besihers .15 10 5 
II. Fur die wiebrrrhr#e untersuchungen # %% 
1. für den ersten Aufzug 20 15 — 
2. für jeden nocgenon au demselben Tage unier- 
suchten Aufzug desselben Belriebs d 
in Gemeindebezirie gelegenen Betriebe 
desselben Besitzers 15 10 —. 
III. Fir die Fübrerprüsung 8 0 
1. für den ersten Füh 5 — — 
2. für jeden soheen 5rn demselben r in dem 
elbenVelneegepellsten Fllh 2.50 
IV.Ermäßigte Gebühren nach I, II., III sind nur baun zu ch# wenn die eerden Prüsungen 
an den fesigesetzten Tagen zu # geführt worden sind 
V.Für die begonnene Untrrsuchmng eines Aufzugs, die durch Verschulden des Aufzugbesiyers, seincs 
Stellvertrelers oder des Verfertigers des Auszugs an den sestgesetzten Tagen nicht zu Ende geführt 
werden!c lann, sowie für jede Wiberzolnng solcher Prüsungen sind die Säte unter den Zissern 2 
zu berechnen. 
Falls die Untersuchung mehrerer Aufzüge eines Besilbers an einem Tage vereinbart ist, so wird 
für elwa vereitelle (nicht begonnene) Unlersuchungen eine Gebühr nicht erhoben, wenn die Unter- 
suchung eines der Aufzüge in Angriff geno ist. 
Kam durch Verschulden des Besibers, seines Siellverlreters oder des Verfertigers des Aufzugs 
an einem vereinbarten Tage überhaupt keine Untersuchung begonnen werden, so ist, je nachdem 
es sich bnm eiiiellnteesuchuuguachllloderllllsandelteiiieGebiihkiiqchl«,lloderlll 
zu 
Vl.Fur außerordentliche Prüsungen, die elwa von der Polizeibehörde angeordnet werden, sind die Ge- 
ühren wie für regelmäßige Untersuchungen zu berechnen. 
VII.Neisekosten werden neben den Gebühren nicht erhoben.
	        
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