186 1914
Ausführungsanweisung
zur
Polizei-Verorduung vom 26. Juni 1914 über die Einrichtung und den Betrieb
von Aufzügen (Fahrstühlen).
Zu § I.
Als feste Führungen gelten u. a. auch gespannte Drähte.
Schrägaufzüge, die nicht zwischen festen Führungen, sondern auf Füh-
rungen laufen, fallen nicht unter die Bestimmungen der Verordnung. Die für
sie etwa nötigen Anordnungen sind im Wege der polizeilichen Verfügung durchzu-
führen. Paternosterwerke für Personenbeförderung können wegen der Not-
wendigkeit ihrer zu Lasten der Unternehmer auczuführenden Abnahme und regel-
mäßigen Untersuchung von dem Geltungsbereich der Verordnung nicht ausgenommen
werden. Bei ihrer Zulassung sind Ausnahmen auf Grund des § 30 zu gestatten,
wobei in der Regel folgende Bedingungen zu stellen sind:
1. Die Fahrkörbe der Paternosterwerke für Personenbeförderung dürfen höch-
stens zur Aufnahme von je zwei Personen eingerichtet werden; sie dürfen
nur an der Zugangsseite offen sein; sie sind an den übrigen drei Seiten
mit dichten Wandungen zu umgeben. Die Decke der Fahrkörbe ist ent-
weder nach der Zugangsseite hin soweit als möglich auszuschneiden, um
das Betreten der Decke an Stelle der Plattform (des Fußbodens) zu ver-
hindern, oder es sind Schutzwände für die Näume zwischen zwei aufein-
ander folgenden Zellen anzubringen. In leßzterem Falle muß die Decke
so eingerichtet werden, daß das Schmieren der Führungen vom Fahrkorb
aus möglich ist.
. Die lichte Höhe eines Korbes darf nicht unter 2,0 m, die Grundfläche
für jede zuzulassende Person nicht unter 0,75270,75 m betragen. Die
Breite der Zugänge muß der der Fahrkörbe entsprechen.
Die Geschwindigkeit der Fahrkörbe darf 0,25 m in der Sekunde nicht
überschreiten. Am Triebwerke muß eine Vorrichtung vorhauden sein, die
eine Steigerung der Geschwindigkeit über dieses Maß verhindert.
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