Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

186 1914 
Ausführungsanweisung 
zur 
Polizei-Verorduung vom 26. Juni 1914 über die Einrichtung und den Betrieb 
von Aufzügen (Fahrstühlen). 
Zu § I. 
Als feste Führungen gelten u. a. auch gespannte Drähte. 
Schrägaufzüge, die nicht zwischen festen Führungen, sondern auf Füh- 
rungen laufen, fallen nicht unter die Bestimmungen der Verordnung. Die für 
sie etwa nötigen Anordnungen sind im Wege der polizeilichen Verfügung durchzu- 
führen. Paternosterwerke für Personenbeförderung können wegen der Not- 
wendigkeit ihrer zu Lasten der Unternehmer auczuführenden Abnahme und regel- 
mäßigen Untersuchung von dem Geltungsbereich der Verordnung nicht ausgenommen 
werden. Bei ihrer Zulassung sind Ausnahmen auf Grund des § 30 zu gestatten, 
wobei in der Regel folgende Bedingungen zu stellen sind: 
1. Die Fahrkörbe der Paternosterwerke für Personenbeförderung dürfen höch- 
stens zur Aufnahme von je zwei Personen eingerichtet werden; sie dürfen 
nur an der Zugangsseite offen sein; sie sind an den übrigen drei Seiten 
mit dichten Wandungen zu umgeben. Die Decke der Fahrkörbe ist ent- 
weder nach der Zugangsseite hin soweit als möglich auszuschneiden, um 
das Betreten der Decke an Stelle der Plattform (des Fußbodens) zu ver- 
hindern, oder es sind Schutzwände für die Näume zwischen zwei aufein- 
ander folgenden Zellen anzubringen. In leßzterem Falle muß die Decke 
so eingerichtet werden, daß das Schmieren der Führungen vom Fahrkorb 
aus möglich ist. 
. Die lichte Höhe eines Korbes darf nicht unter 2,0 m, die Grundfläche 
für jede zuzulassende Person nicht unter 0,75270,75 m betragen. Die 
Breite der Zugänge muß der der Fahrkörbe entsprechen. 
Die Geschwindigkeit der Fahrkörbe darf 0,25 m in der Sekunde nicht 
überschreiten. Am Triebwerke muß eine Vorrichtung vorhauden sein, die 
eine Steigerung der Geschwindigkeit über dieses Maß verhindert. 
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