Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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1914 187 
Im vorderen Teile des Fußbodens jedes Fahrkorbes und im Fußboden 
der einzelnen Zugangsössnungen an der Auffahrtsseite sind in ganzer 
Breite des Fahrkorbes Schupklappen (nach oben bewegliche Klappen) von 
etwa 20 cm Tiese anzubringen, deren Abstand voneinander höchstens 
4 cm betragen darf. Zwischen der Vorderkante des Fahrkorbes und der 
Schachtwand darf ein Abstand von höchstens 25 cm eingehalten werden. 
Die Schachtwände müssen an den Zugangsseiten glatt und ohne vor- 
springende Teile ausgeführt werden. Drahtwände von nicht mehr als 
2 cm Maschenweite gelten als glatte Wände. 
Im höchsten und tiefsten Punkte, wo der Wechsel der Bewegungsrichtung 
stattfindet, ist der Schachtraum an der offenen Seite der Fahrkörbe durch 
Schuhwände nach Möglichkeit abzuschließen. Diese sind derart mit einer 
Sicherheitsvorrichtung zu verbinden, daß das Paternosterwerk bei einem 
Drucke gegen die Schutzwände selbsttätig stillgesetzt wird. 
In jedem Geschoß muß sich eine Einrichtung zum Anhalten des Fahr- 
stuhls befinden (Druckknopf, Ansrücker), auf deren Anwendung durch ein 
Schild hinzuweisen ist. Die Einrichtung zur Wiederinbetriebsetzung darf 
den Benubern des Fahrstuhls nicht zugänglich sein. 
Die Ketten müssen in Führungen laufen, die verhindern, daß zerrissene 
Kettenteile auf die Fahrkörbe fallen. Die Abmessungen der Ketten müssen 
den Bestimmungen des § 13 Abs. II mit der Maßgabe entsprechen, daß 
beim Reißen einer Kette die andere nicht höher als mit ¼ ihrer Trag- 
fähigkeit (Bruchbelastung) beansprucht wird. 
Der Fahrschacht muß so tief herabgeführt werden, daß zwischen dem 
Schachtboden und den Führungsteilen eines in tiefster Stellung befindlichen 
Fahrkorbes ein Zwischenraum von mindestens 50 cm verbleibt. 
An den Zugangsössnungen jedes Geschosses und in jedem Fahrkorbe sind 
beiderseits lange Handgriffe anzubringen. Der Fußboden der Fahrkörbe 
und der Zugangsöffnungen darf nicht glatt sein. 
NDer offenen Seite der Fahrkörbe gegenüber sind an geeigneten Stellen 
deutlich sichtbare Geschoßbezeichnungen anzubringen. 
Die Fahrkörbe, die Zugangsöffnungen zum Fahrschacht und die Umsatz- 
stellen der Fahrkörbe sind durch Tageslicht oder künstlich während des 
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