1914 i91
brennlichem Baustoffe schlagen und dicht schließen, oder, unbeschadet der anderen
Forderungen, Türen ans 25 mmn starken gespundeten Holzbrettern mit allseitiger
Bekleidung von 1 mm starkem Eisenblech, die miltels durchgehender Niete oder
Nägel befestigt ist. Der Türfalz kann in einer Fläche ansgeführt oder auf zwei
Flächen verteilt werden.
In Warenhäusern und solchen Geschäftshäusern, in welchen größere Mengen
brennbarer Stoffe seilgehalten werden, können zwar für vorhandene Fahrstühle die
leptbeschriebenen Türen als „feuersicher“ angesehen werden, jedoch muß in neuen
Warenhäusern usw. und für neue Fahrstuhlanlagen in bestehenden Warenhäusern
-usw. an der Forderung eiserner Türen mit Asbesteinlage in Ubereinstimmung mit
den für solche Warenhäuser usw. gültigen Sonderauforderungen festgehalten werden.
An der Türschwelle von Aufzügen, deren Schacht mit feuersicheren Türen
abgeschlossen werden muß, kann die Höhe des Falzes ermäßigt werden, wenn nur
die Unterkante der Tür um 1 cm überdeckt wird. Bei nicht betretbaren kleinen
Aufzügen (§ 4 III) in Wohngebäuden können falzlose, auf einer Seite mit 1 mm
starkem Eisenblech beschlagene Holz= oder einfache Eisentüren als feuersicher zu-
gelassen werden.
Schranken und Türen dürfen namentlich bei freistehenden Aufzügen nicht so
beschaffen oder eingehängt sein, daß sie von überragenden Teilen der Ladung aus-
gehoben werden können.
Zu § 8.
Drahtglas, das „dicht“ schließend eingesetzt werden soll, darf nicht mit Kitt
allein gedichtet werden. Sofern es nicht fest eingemauert wird, sind Metallfalze
zu verwenden.
Zu § 9.
Das Abfangen abstürzender Gegengewichte wird nach vorliegenden Erfahrungen
in solchen Fällen, in welchen der Fahrstuhl nicht vom Keller, sondern von Zwischen-
geschossen ausgeht, durch Zwischendecken nicht immer mit Sicherheit erreicht. Es
ist daher bei derartigen Fahrstühlen dafür zu sorgen, daß das Gewicht nicht durch
die Deckenkonstruktion, sondern durch massiv aufgeführtes Mauerwerk abgefangen
wird. Ebenso ist am unteren Ende der Gegengewichtksführung stets ein kräftiges
Schutzgeländer um die Bahn des Gewichts anzubringen, da die Gewichte beim Ab-
sturz häusig ihre Führung derart verbiegen, daß sie die Führungen beim Auf-
schlagen verlassen.