1914 195
zieher, -schlũssel, Zangen und dergl. bedarf. Als „zuverlässige“ Türverriegelungen
gelten bei elektrischen Kontakten nur solche, bei welchen der Kontakt erst bei voller
Verschlußstellung des Riegels oder der Falle wirksam wird. Die Steuerung des
Fahrkorbes darf unter keinen Umständen früher möglich sein, als bis alle Schacht-
türen fest geschlossen und ihre Verschluhriegel sicher zum Eingriff gebracht sind.
Bei Selbstfahrern (6 32 III) ist über die nach § 14 anzubringende Verriegelung
hinaus noch eine zweite Verriegelung zu fordern, sofern den Forderungen des § 14
durch einen Riegel entsprochen wird.
Zu § 17.
Zur Verhinderung des Sinkens des Fahrkorbes nach dem Ausrücken der
Stenerung ist in der Regel eine Bremse erforderlich, es sei denn, daß der Forde-
rung durch andere geeignete Mittel, z. B. selbsthemmende Schneckengetriebe, ent-
sprochen wird.
Zu § 18.
Da für Personenfahrstühle die Anbringung einer Decke im Fahrkorb zu
sordern ist, so würde es in vielen Fällen ohne die Möglichkeit der Zuführung
von Tageslicht im Fahrkorb zu dunkel sein. Unter Beachtung des Schlußsatzes
von § 18 U erscheint es daher geboten, in der Decke und ebenso in den geforderten
dichten Wänden des Fahrkorbes starke Verglasung zuzulassen.
Zu 8 19.
Sosern die Fangvorrichtung es nicht gestattet (vergl. Erläuterungen zu 8 13),
den Fahrkorb nach dem Fangen ohne gefahrdrohende Beanspruchung der verbleibenden
Tragseile hochzuziehen, musß der Fahrkorb mit Einrichtungen versehen werden, die
es ermöglichen, die Passagiere aus ihrer Lage zu befreien. Dabei ist bei elektrisch
angetriebenen Fahrstühlen zu beachten, daß auch das Durchbrennen von Sicherungen,
ohne daß die Fangvorrichtung in Tätigkeit zu treten braucht, zum unfreiwilligen
Anhalten des Fahrkorbes führt. Das Aussichtspersonal des Fahrstuhls ist daher
besonders darauf hinzuweisen, daß die Stenerung vor Benuhung der Einrichtungen
zur Befreiung eingeschlossener Personen unter allen Umständen in Haltstellung zu
bringen ist.
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