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Zu § 21.
Als „kleine Getreidemühlen“ sind in der Regel neben Windmühlen insbesondere
nur solche durch Wasserkraft betriebene Mühlen anzusehen, bei welchen die lägliche
Verarbeitung au Mahlgut 100000 kg nicht übersteigt. Werden Bremsfahrstühle
in Getreidemühlen mit größerer Leistungsfähigkeit oder in anderen Betrieben be-
nußt, so müssen darauf die Vorschristen für Lasten= oder Personenfahrstühle, je
nach dem Zwecke des Fahrstuhls voll angewendet werden. Der mißbräuchlichen Be-
nutzung von Lastenbremsfahrstühlen zur Personenbeförderung ist in solchen Fällen
durch Verlegung des Steuerseils in genügende Entfernung außerhalb des Fahr=
schachts vorzubeugen.
In kleinen Mühlen wird die Fahrbahn im Erdgeschoß häufig durch ein Podest,
das etwa bis Schulterhöhe reicht, begrenzt, so daß das Abtragen von Säcken dadurch
erleichtert wird. In solchen Fällen kann überall von dem Endverschluß sowie von
Schranken, die den Zugang zum Fahrstuhl abschließen, abgesehen werden, oder der
Schachtverschluß ist so einzurichten, daß er bei einer Haltestellung, die etwa Schulter-
höhe entspricht, geöffnet werden kann.
Zu §9 23.
Die Ausnahme in Abs. III Nr. 1 ist von denselben Voraussehungen abhängig,
welche in den Erläuterungen zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 erörtert sind.
Bei der Verwendung von Hubgittern sind die Erläuterungen zu § 6 zu be-
rücksichtigen. Ferner ist der Sicherheit der Aufhängungen (Seile, Ketten) von Hub-
gittern besondere Beachtung zu schenken, da diese durch Stöße stark beansprucht
werden. Das Gewicht und die Bauart der Gitter sollen endlich nicht derart sein,
daß dadurch Menschen beim Bruche der Tragorgane verlezt werden können.
Zu 824.
Soweit bei kleinen Aufzügen das Zugseil innerhalb des Schachtes augebracht
werden darf, ist darauf zu achten, daß Verlehungen bei der Benußung des Zugseils
durch geeignete Mittel vermieden werden.
Zu § 25.
Bei Aufzügen ohne mechauischen Antrieb, z. B. Ablaßvorrichtungen, die nur
zwischen zwei Geschossen verkehren, kann als Vorrichtung, die den Aufzug in seinen