Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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hat der verantwortliche Aufzugswärter die Erklärung in dem Revisionsbuch ab- 
zugeben. 
Der nach dem dritten Absatz des Paragraphen mit Genehmigung des Land- 
ratsamts zulässige Nachlaß der Führerbegleitung ist für Hotels, Warenhäuser, 
Fabriken und öffentliche Gebäude nicht zu gewähren, für Mietshäuser nur erwach- 
senen Personen, die zum Hausstande der Mieter gehören. 
Anträge der nach Abs. II und III gedachten Art sind vor ihrer Genehmigung 
dem zuständigen Sachverständigen zur gutachtlichen Kußerung zu übersenden oder 
durch dessen Vermittelung zu stellen. 
Zu § 33. 
Als Unternehmer der Fahrstuhlanlage ist der anzusehen, für dessen Rechuung 
und Gefahr der Aufzug betrieben wird. In den meisten Fällen wird der Eigen- 
tümer gleichzeitig der Betriebsunternehmer sein. Im übrigen sind die Tatumstände 
für die Entscheidung der Frage, wer als Unternehmer zu gelten hat, maßgebend. 
Der rechnerische Nachweis genügender Sicherheit des Aufzugs kann in der 
Regel auf die Berechnung der Tragseile, Ketten und dergl. für den Fahrkorb und 
die Gegengewichte, des Rollengerüstes und der beim Bruch der Tragorgane durch 
die Fangvorrichtung auf Zerknicken in Anspruch genommenen Teile beschräukt 
werden. Bei freistehenden Gerüsten ist darüber hinaus die Beanspruchung der 
wesentlichen Gerüstteile nachzuweisen. 
Flußeisen darf mit 8,75 kgxmm beansprucht werden. Bei großen Förder= 
geschwindigkeiten, und zwar über 0,8 m Sek., ist bei der Berechnung der Nollen- 
gerüste auf die Erschütterungen durch Massenbeschleunigung und -verzögerung Rück- 
sicht zu nehmen, indem für die Nublast ein Zuschlag von 50% einzusetzen ist. 
Ergibt die Rechnung ein Trägerprofil, dessen Höhe kleiner als '/ der Spannweite 
ist, so muß die elastische Durchbiegung berechnet werden, die nicht größer als /% 
der Spaunweite sein darf. — Bei der Rechnung auf Kuickfestigkeit muß mindesleus 
öfache Sicherheit vorhanden sein. Des Zuschlags zur Nutast bedarf es dabei 
jedoch nicht. 
Bei kleinen Aufzügen genügen in der Regel statt besonderer Zeichnungen Maß- 
stizzen in den Beschreibungen. Auch bei größeren Aufzügen sind schematische Dar- 
stellungen, soweit sie für den Zweck der Prüfung ausreichen, nicht zu beanstanden.
	        
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