Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

202 1914 
8 2. 
Aus den Zinserträgen der Kaufgelder ist der Staatshaushaltsetat für das 
Rechnungsjahr 1914 in der Einnahme Tit. 5 —— Reinertrag der Holsteinschen 
Güter Seedorf-Hornstorf — jedoch unter Einrechnung der Zius= und Tilgungs- 
reuten bezüglich der auf den Gütern haftenden Hypotheken (Ausgabe V. Tit. 89) 
zu erfüllen. 
§ 3. 
Die überschießenden Zinserträge werden bis zum Eintritt der Wirkung des 
dem Landtage zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegten Kammergutsgesetzes 
angesammelt und vom Staats= und übrigen Kammervermögen getrennt verwaltet. 
Über eine etwaige Verwendung behalten Wir Uns besondere Verfügung vor. 
8 4. 
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 14. Juli 1914. 
(L. S. Günther. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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