Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

206 1914 
88. 
Die Apparatenräume müssen im höchsten Punkte mit guten Lüftungseinrich- 
tungen versehen werden. Die Ausmündungsstellen dieser Lüftungseinrichtungen 
und der Sicherheitsrohre an Entwicklern oder Gasbehältern müssen von Feuerstellen 
im Freien, von den Mündungen von Schornsteinen für Feuerungsaulagen, von 
Fenster= und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuer- 
stellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen 
(Galerien, offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge 
des Gaswegs gemessen, entfernt sein. Auf Feuster aus starkem Glase, die gasdicht 
und nicht öffenbar sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
809. 
Die Apparatenräume müssen durch ihre Lage und Bauweise oder durch ge- 
eignete Mahnahmen vor Frost geschützt sein, sofern nicht die Apparate selbst frost- 
sicher gebaut sind. Frostschutzmittel dürfen die Wandungen nicht angreifen. 
Die Heizung der Räume darf nur durch Dampf, Wasser oder andere Ein- 
richtungen (z. B. dichte und gut mit Isolationsmitteln überdeckte, gemauerte Heiz- 
kanäle) erfolgen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Austritt von 
Funken, das Glühendwerden oder der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder 
hoch erhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. Die Apparatenräume müssen von 
benachbarten Feuerstellen ihrer Heizungsanlage durch Brandmauern getreunt sein. 
6 10. 
Die Türen und diejenigen Feuster des Apparatenraums, welche öffenbar oder 
nicht durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind, müssen ins Freie führen und 
von Feuerstellen im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in 
denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, 
sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) an Wohnhäusern min- 
destens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, entfernt sein. Bei ge- 
ringerem Abstande sowie beim Anbau an die Nachbargrenze oder an öffentliche 
Wege usw. muß der Aufstellungsraum nach dieser Seite hin durch eine öffnungs- 
lose massive Mauer abgeschlossen werden, es sei denn, daß an eine Brandmauer 
angebant wird. Türen müssen nach außen aufschlagen.
	        
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