Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

210 1914 
zu technischen Zwecken (z. B. zum Schneiden, Schweissen) benuht werden dürfen. 
Das Betreten von Apparatenräumen mit elektrischen Hand= oder Tascheulampen ist 
gestattet. 
817. 
In jedem Raume, in dem Azetylenapparate dauernd benußt werden, muß an 
einer in die Augen fallenden Stelle eine Anweisung über die Behandlung der 
Apparate im regelmäßigen Betrieb und bei Störungen in dentlicher, gegen zer- 
störende Einflüsse geschützter Schrift angeschlagen werden. 
§ 18. 
Die Überwachung und Bedienung der Azetylenapparate darf nur durch zu- 
verlässige, mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen. 
E 19. 
La bung, von Kalziumkarbid darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen gelagert werden 
lorbid. und muß gegen Zutritt von Wasser oder Feuchtigkeit geschützt sein. 
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Kalziumkarbid, vor Nässe zu 
ützen.“ 
5 bre Anwendung von Entlötungsapparaten oder funkenreißender Instrumente 
zum Hffnen verlöteter Gefäße ist verboten. 
Nur eine dem voraussichtlichen Tagesverbrauch entsprechende Anzahl von Ge- 
säßen darf geöffnet sein. Geöffnete Gefäße sind mit wasserdicht schließenden oder 
übergreifenden, wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 
* 20. 
*—i In Apparatenräumen dürfen unter Beachtung der Vorschriften des § 19 bei 
Anlagen bis zu 50 Kilogramm täglichem Kalziumkarbidverbrauch außer der für 
den Gebrauch geöffneten Karbidbüchse höchstens 500 Kilogramm, bei größeren Au- 
lagen höchstens 1000 Kilogramm Kalziumkarbid gelagert werden. 
8 21. 
Win Lerlaust Mengen bis zu 100 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Beachtung der 
Voorschriften des § 19 ohne weitergehende Beschränkungen gelagert werden. Die 
Lagermenge kann ausnahmsweise bis auf 200 Kilogramm erhöht werden, wenn
	        
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